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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016

16.10 Weiterverwendung von Informationen aus dem Informationssystem Sachsen-Anhalt – Abgrenzung zwischen IZG LSA und IWG

Nachdem das novellierte Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) in Kraft getreten ist (vgl. hierzu auch Nr. 3.2 des III. Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit), können nach § 2a IWG Informationen, die nach dem IZG LSA zugänglich gemacht worden sind, automatisch nach dem IWG weiterverwendet werden, ohne dass es hierzu noch eines konkreten Antrags bedarf. Es besteht nunmehr ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Informationsfreiheits- und Informationsweiterverwendungsgesetz. Als Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit bin ich allerdings nur für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des IZG LSA und nicht für die Kontrolle der Einhaltung des IWG zuständig, sodass ich in einem im Berichtszeitraum entstandenen Vorgang nur beratend tätig werden konnte.

Der Antragsteller hatte über das Portal „FragDenStaat“ beim Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt beantragt, ihm alle im Informationssystem Sachsen-Anhalt (ISA) enthaltenen Informationen nach dem IZG LSA / UIG LSA / VIG LSA in einem maschinenlesbaren Format einschließlich der zugehörigen Metadaten zur Verfügung zu stellen. Er hatte etwas verklausuliert auf die Vorschriften des IWG hingewiesen.

Beim ISA handelt es sich, wie ich in meinem III. Tätigkeitsbericht unter Nr. 6.3 bereits dargestellt habe, um ein Haushaltsinformationssystem, zu dessen Daten die Bürgerinnen und Bürger auch über das Internet Zugang haben. Kann sich ein Antragsteller jedoch die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen, kann der Antrag gem. § 9 Abs. 2 IZG LSA abgelehnt werden. Dies hatte das Ministerium, insbesondere weil sich der Antragsteller ausdrücklich auf das IZG LSA berufen hatte, auch getan.

In seinem Widerspruch stellte der Antragsteller klar, dass er die Übersendung der Informationen in maschinenlesbaren Formaten auf der Grundlage des § 2a IWG i. V. m. § 3 Abs. 2 IWG begehre. Aus § 2a IWG ergibt sich, dass Informationen, die nach dem IZG LSA zugänglich sind, weiterverwendet werden dürfen. Nach § 3 Abs. 2 IWG sind die Informationen in allen angefragten Formaten, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Zudem konnte er sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, nach der Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht hat, dem IWG unterliegen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2016, Az.: 7 C 12.14). Dementsprechend hatte das Gericht in dem entschiedenen Fall eine Verpflichtung, die begehrten Informationen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 IWG zur Verfügung zu stellen, ohne Weiteres bejaht.

Das Ministerium der Finanzen hat auf den Widerspruch vorbildlich reagiert. Es hat dem Antragsteller nicht nur die Daten in dem gewünschten Format auf einer CD übersandt, sondern auch angekündigt, zukünftig jedermann die Daten von ISA in maschinenlesbaren Formaten zum Abruf zur Verfügung stellen zu wollen.