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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016

13.3 Presserichtlinien für die Polizei

In meinem III. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit (Nr. 5.4.5) berichtete ich darüber, dass mich das Innenministerium im Juli 2014 zum Entwurf von „Richtlinien für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt“ beteiligt hatte. Dieser konzentrierte sich jedoch stark auf die Ansprüche von Vertretern der Presse gegenüber der Polizei aufgrund des Landespressegesetzes und ließ dabei außer Acht, dass Pressevertretern daneben auch ein Informationszugangsanspruch nach dem IZG LSA und bereichsspezifischem Sonderrecht – z. B. dem Umwelt- oder dem Verbraucherinformationsrecht – zustehen kann, wie unter Nr. 13.2 erläutert. So ist zu beachten, dass nach dem IZG LSA im Gegensatz zum Presserecht nicht nur ein Anspruch auf Auskunft, sondern auch auf Akteneinsicht in Betracht kommen kann.

In den überarbeiteten Richtlinien, die im Sommer 2016 veröffentlicht wurden (MBl. LSA 2016, S. 562, berichtigt S. 595), ist dieser Umstand nun berücksichtigt worden.