III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014
5.4.5 Die Presserichtlinie der Polizei
Im Juli 2014 hat mir das Innenministerium den Entwurf von „Richtlinien für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt“ mit der Bitte um Prüfung übersandt.
Ich habe erheblichen Überarbeitungsbedarf gesehen. Die Richtlinien stützen sich auf das Presserecht als Anspruchsgrundlage für Informationsbegehren von Pressevertretern bzw. die Veröffentlichung von Informationen durch die Polizei. Sie lassen dabei außer Acht, dass Pressevertretern neben Ansprüchen nach dem Landespressegesetz auch Informationszugangsansprüche nach dem IZG LSA und bereichsspezifischem Sonderrecht – z. B. dem Umwelt- oder dem Verbraucherinformationsrecht – zustehen können. Ausschlaggebend für eine gemeinsame Behandlung ist, dass diese Ansprüche nach der geltenden Rechtslage ohne Weiteres mit dem presserechtlichen Auskunftsanspruch flexibel kombiniert werden können. Presse- und Informationsfreiheitsrecht sollten daher sinnvollerweise zusammen geprüft werden, zumal die Informationsfreiheitsansprüche wegen ihrer vom presserechtlichen Auskunftsanspruch abweichenden Tatbestandsvoraussetzungen zu anderen als den in den Richtlinien beschriebenen Ergebnissen führen können.
Ein wesentlicher Unterschied besteht z. B. darin, dass nach den Informationsfreiheitsgesetzen nicht nur ein Anspruch auf Auskunft, sondern auch auf Akteneinsicht in Betracht kommen kann. Zudem hängt das Bestehen eines Auskunftsanspruchs regelmäßig vom Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes ab. Auch nach den Informationsfreiheitsgesetzen bleibt die polizeiliche Arbeit durch die zahlreichen und äußerst umfangreichen Ausschlussgründe der Gesetze zwar hinreichend geschützt. Es ergeben sich aber Abweichungen, weil die im Presserecht vorgesehene Güterabwägung im Informationsfreiheitsrecht nicht bzw. nicht uneingeschränkt zur Anwendung kommt. Sofern ein Anspruch besteht, sind die Informationen durch die Behörde herauszugeben. Ein Beispiel für ein solches abweichendes Ergebnis können z. B. behördliche Statistiken sein. Im Gegensatz zum Presserecht wird z. B. nach dem IZG LSA regelmäßig ein vollumfänglicher Anspruch auf Herausgabe von Statistiken bestehen.
Die Presserichtlinie war Anfang 2015 noch in Bearbeitung und ist daher noch nicht in Kraft getreten.