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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016

11.2 Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt

In meinem III. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit (Nr. 5.4.4) habe ich über eine unnötige Einschränkung des Informationsfreiheitsrechts im damals noch geplanten § 155 Abs. 10 Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt (JVollzGB LSA) berichtet, durch den das IZG LSA für unanwendbar erklärt wird, wenn der betroffene Gefangene nicht nur Auskunft zu seinen personenbezogenen Daten begehrt, sondern auch zumal zu Sachdaten. Leider ist die Vorschrift, jetzt als § 159 Abs. 10 JVollzGB LSA, beschlossen worden (GVBl. LSA 2015, 666).

Hinter dieser Regelung steht die unbegründete Befürchtung, dass der Gefangene durch das IZG LSA möglicherweise Zugang zu sensiblen Daten erhalten könnte. Ich habe zuletzt noch einmal im Rechtsausschuss des Landtages dargelegt, dass sensible Informationen stets über die zahlreichen Ausschlussgründe des IZG LSA geschützt sind, sodass es sich bei § 159 Abs. 10 JVollzGB LSA um eine überflüssige Übersicherung handelt. Solche Regelungen passen nicht in die Zeit und fallen dann natürlich auch im Rahmen eines Transparenz-Rankings negativ auf das Land zurück (vgl. Nr. 5.2).

Die Regelung des § 159 Abs. 10 JVollzGB sollte anlässlich der Novellierung des IZG LSA ersatzlos gestrichen werden.