Menu
menu

III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014

9.8 Auskunft über Hygienepläne eines Krankenhauses

In meinem II. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hatte ich unter Nr. 5.6.4 dargestellt, dass sich die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten für mehr Transparenz bei Krankhaushygienedaten einsetzt. Ich hatte auch darüber berichtet, dass das Land Sachsen-Anhalt sich im Rahmen des Netzwerks Hygiene-Sachsen-Anhalt für eine Verbesserung des Hygienemanagements einsetzt. In diesem Zusammenhang ist folgender Fall interessant, in dem mich ein Landkreis um Rat gebeten hatte.

Danach hatte ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten vertrat, der sich während eines Krankenhausaufenthalts mit MRSA infiziert hatte, beim Gesundheitsamt des Landkreises um Auskunft gebeten, ob Hygienepläne für den fraglichen Zeitraum vorliegen. Er hatte ferner um Auskunft ersucht, ob während des Zeitraums, in der sein Mandant in der Klink war, weitere MRSA-Infektionen gemeldet wurden.

Bei den Meldungen zu Infektionen und den Hygieneplänen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen handelt es sich um amtliche Informationen, die nach § 1 Abs. 1 IZG LSA i. V. m. den nachfolgenden Regelungen des Gesetzes dem Informationszugang unterliegen. Die Tatsache, dass ein Hygieneplan existiert, dürfte keine sensible Information sein, denn Krankenhäuser sind nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen zum Führen entsprechender Pläne verpflichtet. Ein Ausschlussgrund ist nicht ohne Weiteres erkennbar.

Die Frage, ob der Landkreis Auskunft über weitere gemeldete Infektionen erteilen kann, hängt im Ergebnis vom Einzelfall ab, wobei ich auch darauf hinweisen möchte, dass eine Beratung von der Genauigkeit des dargestellten Sachverhalts abhängt. So war dem geschilderten Sachverhalt nicht zu entnehmen, ob hier als Ausschlussgrund der Schutz personenbezogener Daten greifen könnte. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Bestimmt ist eine Person, wenn sich aus den Angaben ergibt, dass sie sich allein auf diese Person beziehen; bestimmbar ist eine Person, wenn sie zwar nicht aus den fraglichen Daten allein, jedoch mit Hilfe anderer Informationen identifiziert werden kann (Rossi, IFG, 2006, § 5 RdNr. 9). Die Bestimmbarkeit ist eine Frage des Einzelfalls, da sie davon abhängig sein kann, ob und wie viele weitere Fälle es gibt und ob (evtl. mit Zusatzwissen) Rückschlüsse auf eine bestimmte Person möglich sind. Dementsprechend war hier eine eigenverantwortliche Einzelfallprüfung durch den Landkreis erforderlich.

Ebenso müsste das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des betroffenen Krankenhauses geprüft werden. Solche können vorliegen, wenn die Information, dass weitere Infektionen gemeldet wurden, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist, geheim gehalten werden soll und ein berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse besteht (BGHSt 41, S. 140/142). Dabei sind sowohl das Geheimhaltungsinteresse als auch das Interesse der Allgemeinheit an Transparenz, das mittelbar durch das Informationsinteresse des Einzelnen konkretisiert wird, zu berücksichtigen und zu werten. Gegen das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses könnten z. B. bestehende Veröffentlichungsvorschriften zu den Infektionen sprechen. Nach h. M. in der Literatur vermögen Verstöße gegen die objektive Rechtsordnung ebenfalls kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung einer Information zu begründen (Schoch, IFG, 2006, § 6 Rn. 57). Auch hier war eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Landkreis durchzuführen.