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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014

5.3 Reaktionen auf den II. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

In ihrer Stellungnahme (LT-Drs. 6/2522) hat die Landesregierung festgestellt, dass sie meinen „besonderen Sachverstand“ insbesondere bei der praktischen Ausgestaltung des Informationszugangsrechts nutzen will. Ich soll daher aktiv in die ab 1. Oktober 2013 anstehende Evaluierung eingebunden werden. Dies ist geschehen (siehe Nr. 7.2).

Die Landesregierung hält den Aufbau eines landesweiten Informationsregisters auch ohne Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bereits jetzt für möglich. Als Rechtsgrundlage reicht nach ihrer Auffassung die allgemeine Internetklausel des § 11 Abs. 3 IZG LSA aus. Die Einführung eines Transparenzgesetzes nebst eines Transparenzregisters nach dem Vorbild Hamburgs soll nach ihrer Auffassung wegen der damit einhergehenden Veröffentlichungspflichten für die mittelbare Landesverwaltung zunächst eine Konnexitätsprüfung nach Art. 87 Abs. 3 LV erfordern. Sie weist darauf hin, dass die Informationsfreiheitsgesetze der neuen Generation in Hamburg und Schleswig-Holstein neue rechtliche Fragen aufwerfen. Ob und inwieweit Sachsen-Anhalt dieser Entwicklung folgt, soll im Rahmen der Evaluierung entschieden werden.

Die Stellungnahme ist in diesen Punkten zum Teil schon überholt. Mit dem Masterplan Landesportal 2014-2016 Sachsen-Anhalt hat die Landesregierung nämlich beschlossen, das Landesportal Sachsen-Anhalt zu einem Informationsregister weiter zu entwickeln (vgl. Nr. 6.2).

Im Zusammenhang mit der Open-Data-Diskussion und der Einführung eines E Government-Gesetzes des Bundes teilt die Landesregierung mit, dass die Einführung eines Landes-E-Government-Gesetzes geprüft werde. Die für die Realisierung von Open Data im Land erforderlichen gesetzlichen Regelungen sollen möglichst in einem Gesamtpaket getroffen werden.

Die Landesregierung bekräftigt, dass die Zusammenlegung der Informationsfreiheitsgesetze in einem Gesetz im Rahmen der Evaluierung geprüft werden soll. Sie weist aber darauf hin, dass dem Landesgesetzgeber aus kompetenzrechtlichen Gründen bei einer Rechtsangleichung mit UIG und VIG Grenzen gesetzt sind. Die Notwendigkeit bereichsspezifischer Informationszugangsrechte soll überprüft werden.

Bemerkenswert ist auch, dass der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die ein Informationszugangsrecht gewähren oder ausschließen, zukünftig in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 DSG LSA gehört werden soll. Erfreulich ist die Ankündigung der Landesregierung, dass – unabhängig von einer Zusammenlegung der Informationsfreiheitsgesetze – die Kontrollkompetenz des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit auf andere Vorschriften über den Informationszugangs erweitert werden soll. Die Bürgerinnen und Bürger sollen ein entsprechendes Anrufungsrecht erhalten.

In meinem II. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hatte ich dem Landtag von Sachsen-Anhalt ausdrücklich dafür gedankt, dass er meinen I. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch mit einer Entschließung begleitet hat, um der Sache der Informationsfreiheit mehr Gewicht zu verleihen (siehe LT-Drs. 6/977). Vor diesem Hintergrund habe ich im Parlament dafür geworben, auch diesmal mit einer Entschließung des Landtags dem Informationsfreiheitsrecht in Sachsen-Anhalt neue Impulse zu verleihen. Damit könnte der Landtag zeigen, dass er das moderne Bürgerrecht auf Informationsfreiheit weiter fördern will.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat meinen Vorschlag aufgegriffen und folgenden Antrag in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 6/3281):

„Der Landtag wolle beschließen:

  1. Der Landtag nimmt den Zweiten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 und die Stellungnahme der Landesregierung zum Zweiten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit des Landesbeauftragten für den Datenschutz für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 zur Kenntnis.

  2. Der Landtag stellt fest, dass das Vorhalten amtlicher Informationen, die jedermann unaufgefordert oder auf Antrag zugänglich gemacht werden, eine grundlegende Aufgabe und selbstverständliche Serviceleistung einer modernen Verwaltung ist.

  3. Die Landesregierung wird aufgefordert, bei der Evaluierung des Landesrechts auch die Ergebnisse der Evaluierung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes sowie die Erfahrungen des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und seine Tätigkeitsberichte einzubeziehen. Im Rahmen der Evaluierung ist insbesondere die Verbesserung des Informationszugangs im Kommunalbereich, die gesetzliche Regelung eines Informationsregisters und die Zusammenlegung der Informationsfreiheitsgesetze in einem einheitlichen Gesetz zu prüfen.

  4. Die Landesregierung wird aufgefordert, den Informationszugang bereits vor Abschluss der Evaluierung durch Halbierung der bislang gültigen Gebührengrenze deutlich zu verbessern.

  5. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Public-Sector-Information-Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen (Richtlinie 2013/37/EU) fristgemäß zum 18. Juli 2015 umgesetzt wird.

  6. Die Landesregierung wird beauftragt, die IKT-Strategie des Landes Sachsen-Anhalt um eine Open-Government-Strategie zu erweitern.

  7. Der Landtag hält eine Verstärkung einer aktiven Informationspolitik der Behörden für geboten. Die Landesregierung wird gebeten, die Beteiligung Sachsen-Anhalts am Regelbetrieb der bundesweiten Open-Data-Plattform mittels einer Weiterentwicklung des Landesportals zu einem Informationsfreiheitsregister umzusetzen. Den Ausschüssen für Inneres und Sport sowie für Finanzen ist erstmals im I. Quartal 2015 und dann fortlaufend halbjährlich über die getroffenen Maßnahmen zu berichten.“

Dass die Entschließung letztendlich nicht zustande kam, beruht darauf, dass im Landtag keine Einigung über die Gebührenfrage erzielt werden konnte (vgl. Plenarprotokoll 6/72, S. 6029 ff).

Die Abgeordneten aller Fraktionen haben jedoch einhellig festgestellt, dass nach ihrer Auffassung sich das Informationszugangsgesetz endgültig bewährt hat und es somit im Rahmen der Evaluierung nur noch darum gehen kann, das Gesetz besser zu machen (vgl. Plenarprotokoll, a. a. O.).    
Sie haben die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass die Landesregierung u. a. folgende Punkte im Rahmen der Evaluierung prüfen und im Evaluierungsbericht näher darstellen wird:

  • Aufnahme des Rechts auf freien Zugang zu amtlichen Informationen in die Landesverfassung

  • Schaffung eines einheitlichen Informationsfreiheitsrechts; Zusammenlegung der Informationsfreiheitsgesetze (IFG/UIG/VIG)

  • Überprüfung der Gebührenhöhe

  • Überprüfung der umfangreichen Ausschlussgründe

  • die Vereinfachung und Harmonisierung des Landesrechts

  • die Einbeziehung der Ergebnisse der Evaluierung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes

  • die Prüfung der Auswirkungen der Public-Sector-Information-Richtlinie

  • die Beteiligung Sachsen-Anhalts am Regelbetrieb der bundesweiten Open-Data-Plattform mittels einer Weiterentwicklung des Landesportals zu einem Informationsregister

  • die Erweiterung der IKT-Strategie des Landes Sachsen-Anhalts um eine Open-Government-Strategie.

  • die Orientierung Sachsen-Anhalts an Ländern mit Informationsfreiheitsgesetzen der neuen Generation.

Diese Aufzählung tritt damit zu den einzelnen in meinen beiden Tätigkeitsberichten genannten Punkten hinzu, die die Landesregierung schon von sich aus evaluieren will (wie z. B. die Erweiterung meiner Kontrollkompetenzen). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Landtagsbeschluss in LT-Drs. 6/977, der Evaluierungsaufträge enthält, noch fortgilt. Die Landesregierung hat daher einen Auftrag zu einer umfassenden Evaluierung erhalten.