III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014
4.2.1 Thüringen: Rechtsgrundlagen für Informationsregister geschaffen
Dass nicht nur die Stadtstaaten wie Hamburg und Bremen, sondern auch ein Flächenstaat ein Informationsregister schaffen kann, zeigt das Beispiel Thüringens. Nach § 11 Abs. 3 Thüringer Informationsfreiheitsgesetz sind Informationen der Landesbehörden in ein öffentlich zugängliches zentrales Informationsregister aufzunehmen, das die Landesregierung nach den technischen und organisatorischen Möglichkeiten einrichtet. Einzelheiten in Bezug auf Betrieb und Nutzung des Registers werden durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt. Hierbei kann die Landesregierung auch festlegen, welche weiteren Informationen als zur Einstellung geeignet gelten.
Am 29. August 2014 ist die Thüringer Informationsregisterverordnung (ThürInfoRegVO; Thür. GVBl. 2014, 582) in Kraft getreten. Nach § 1 ThürInfoRegVO stellt die Landesregierung als Internetanwendung ein zentrales Informationsregister auf dem Serviceportal des Freistaates Thüringen bereit. Darüber hinaus benennt die Verordnung den Kreis der einstellungspflichtigen Stellen, Themenbereiche sowie beispielhaft bestimmte Informationen (z. B. Geschäftsverteilungs- oder Aktenpläne), die in das Register eingestellt werden. Das Land trägt die Kosten für die Erstellung, Redaktion, Wartung und Pflege des Informationsregisters.
Thüringen ist damit schon weiter als Sachsen-Anhalt. Dennoch kann das Thüringer Informationsregister nicht mit dem Hamburger Transparenzregister mithalten, das eine wesentlich umfassendere proaktive Veröffentlichung von Informationen vorsieht (vgl. Nr. 4.2.2).