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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014

4.2.2 Hamburg: Transparenzregister gestartet

Am 6. Oktober 2012 ist das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbGVBl 2012, 271) in Kraft getreten, das die Einrichtung eines zentralen Transparenzregisters für die Verwaltung der Stadt Hamburg zur Verpflichtung gemacht hatte (vgl. Nr. 4.2.2 II. Tätigkeitsbericht). Das Transparenzportal, das bisher in einer Beta-Version genutzt werden konnte, ist am 1. Oktober 2014 online gegangen.

In dem Transparenzregister lassen sich unter der Adresse transparenz.hamburg.de insbesondere staatliche Gutachten, Vermessungs- oder Luftmessdaten, Senatsentscheidungen oder die Empfänger von Subventionen einsehen, ebenso wie ein Baumkataster, das sämtliche Straßenbäume ver- und bezeichnet – und fast alle Verträge, die Hamburg mit Unternehmen schließt.

Kritische Stimmen, die vorab ins Feld führten, dass die Bürgerinnen und Bürger sich für ein solches Transparenzportal nicht interessieren würden, dürften schon am ersten Tag durch die Zugriffszahlen auf das Portal widerlegt worden sein. Bereits in den ersten Tagen gab es 190.000 Seitenaufrufe.

Ausschlaggebend für das große Interesse der Öffentlichkeit dürfte sein, dass sich in dem Transparenzregister auch tatsächlich Informationen befinden, die die Menschen interessieren. Das Portal dient gerade nicht nur der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung. Dass in das Register Informationen aufgenommen werden, die die Menschen wirklich sehen wollen, ist im Ergebnis einer Volksinitiative – und damit der Bevölkerung selbst – zu verdanken. Ihre Wünsche haben letztendlich Eingang in das Hamburger Transparenzgesetz gefunden.

Es bleibt zu hoffen, dass sich Sachsen-Anhalt bei der Weiterentwicklung des Landesportals zu einem Informationsregister an dem Vorbild Hamburgs orientiert. In diesem Zusammenhang erscheint es mir wichtig, bei der Weiterentwicklung des Landesportals auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:

Das Landesportal Sachsen-Anhalt, so wie es die Bürgerinnen und Bürger kennen, ist mit einem Informationsregister keineswegs identisch; es bestehen vielmehr gravierende Unterschiede. Derzeit entscheidet die Landesregierung, ob und welche Informationen den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit werden die Informationen zudem nicht als Rohdaten, sondern in aufbereiteter und ausgewerteter Form veröffentlicht. Eine elektronische Fassung des Originals, z. B. eines behördlichen Schreibens, eines Gutachtens oder eines Vertrags, wird im Landesportal bisher nicht eingestellt.

Die Praxis im Landesportal entspricht damit nicht den Veröffentlichungspflichten, die nach § 11 Abs. 3 IZG LSA an ein Informationsregister schon jetzt zu stellen sind. Nach dieser Vorschrift sollen nämlich die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallenden öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen. Nach h. M. in der Literatur führt die Sollvorschrift bereits heute dazu, dass die öffentlichen Stellen verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen amtliche Informationen im Internet zu veröffentlichen (Schoch, IFG, § 11 Rn. 45). Nur in atypischen Sonderkonstellationen darf von einer Veröffentlichung ausnahmsweise abgesehen werden. Nicht nur das Entschließungs-, sondern auch das Auswahlermessen der Behörde wird durch die Vorschrift begrenzt. Ist eine Information zur Veröffentlichung geeignet, muss sie im Regelfall auch veröffentlicht werden (Schoch, IFG, § 11 Rn. 46). Veröffentlicht werden zudem Rohdaten, d. h. die amtlichen Informationen – so wie sie vorhanden sind –, natürlich unter Unkenntlichmachung solcher Daten, die einem Ausschlussgrund unterliegen. Dass die Informationen von der herausgebenden Stelle interpretiert werden, ist nicht zwingend vorgesehen. Das Gesetz überlässt die Entscheidung, ob der Bürger die ihm zur Verfügung gestellten Informationen selbst auswerten oder sich eines Dritten bedienen will, dem mündigen Bürger.

Diese Unterschiede werden besonders deutlich, wenn man das Landesportal mit dem Hamburger Transparenzregister vergleicht. Hier greifen die Bürgerinnen und Bürger in einer Datenbank mit Volltextsuche auf die als Rohdaten eingestellten amtlichen Informationen zu. Der Gesetzgeber hat zudem das Informationsregister legal definiert und mit Hilfe von Datenkategorien gesetzlich festgelegt, welche Informationen vorrangig in das Register einzustellen sind. Hierzu gehören z. B. Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft, Verträge der Daseinsvorsorge, Gutachten oder Subventions- und Zuwendungsvergaben, um nur einige Beispiele zu nennen. Damit die Veröffentlichungspflichten von den öffentlichen Stellen auch eingehalten werden, hat der Gesetzgeber ein subjektives Recht auf Veröffentlichung der Information geschaffen.

Von einem echten Informationsregister ist das Landesportal daher noch weit entfernt.