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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

7.12 Auskunft zur Höhe der Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften

Ein Antragsteller hatte sowohl vom Finanz- als auch vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt Auskunft begehrt, in welcher Höhe in Sachsen-Anhalt seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Staatsleistungen im Sinne des Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV gewährt worden sind, aufgeschlüsselt nach Katholischer und Evangelischer Kirche sowie sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.

Das Finanzministerium hatte die Bearbeitung des Informationszugangsbegehrens zuständigkeitshalber an das Kultusministerium abgegeben, das den Antrag mit der Begründung abgelehnt hatte, dass aufgeschlüsselte Zahlen für die Zeit der ehemaligen DDR nicht vorlägen. Für die Zeit nach 1989/1990 erfordere die Zusammenstellung der Leistungen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Ein Sachverhalt, aus dem sich das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes ergeben könnte, war von dem Ministerium jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Insbesondere waren dem Ablehnungsbescheid keine Aussagen zum konkreten Umfang der begehrten Informationen und der zu erwartenden Bearbeitungsdauer zu entnehmen. Auch habe ich das Ministerium darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand nur ausnahmsweise die Ablehnung eines Informationszugangsantrags rechtfertigt. Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ist nach der Rechtsprechung regelmäßig erst dann überschritten, wenn durch die Art des Informationszugangsbegehrens oder seinen Umfang ein Verwaltungsaufwand entstehen würde, der den bei üblichen Gesuchen an die Behörde verursachten Aufwand in solch deutlichem Maße übersteigt, dass die Behörde das Gesuch letztlich nur unter nicht nur vorübergehender Zurückstellung ihrer sonstigen Aufgaben bewältigen kann (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 2. März 2010, Az.: 6 A 1684/08 zur vergleichbaren Rechtslage nach § 7 Abs. 2 IFG Bund). Daher kann ein unverhältnismäßiger Arbeitsaufwand nicht allein aus einer Aus- bzw. Überlastung der Behörde begründet werden (VGH Hessen a. a. O.). Die Behörde muss, soweit sie dem erhöhten Arbeitsanfall durch diese Vorgänge nicht durch personelle oder organisatorische Maßnahmen Rechnung tragen kann, die vorliegenden Gesuche ggf. unter Überschreitung der Bearbeitungsfrist in § 7 Abs. 5 Satz 2 IZG LSA sukzessive abarbeiten (VGH Hessen a. a. O., vgl. auch Nr. 7.3).

Aufgrund meines Hinweises hat das Kultusministerium entschieden, dem Petenten für den Zeitraum nach 1989/90 die beantragte Auskunft über die Höhe der gezahlten Staatsleistungen zu gewähren.