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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

7.10 Auskunft über Luftfahrtgenehmigungen

Der hier behandelte Fall ist ein Beispiel dafür, dass auch noch nahezu zwei Jahre nach Inkrafttreten des IZG LSA grundsätzlich Fehler bei seiner Anwendung gemacht werden. Ein Petent hatte in mehreren Schreiben das Landesverwaltungsamt um Auskunft gebeten, ob es für verschiedene Rundfluganbieter eine Rundflug-Betriebsgenehmigung gem. § 20 Luftverkehrsgesetz erteilt habe. Soweit eine Genehmigung erteilt worden sei, bat er um Mitteilung der Eintragungskennzeichnungen der Luftfahrzeuge im jeweiligen Air Operator Certificate. Hierbei handelt es sich um das international erforderliche Luftverkehrsbetreiberzeugnis. Daraufhin teilte das Landesverwaltungsamt dem Petenten mit, dass seinem Auskunftsersuchen ohne konkreten Anlass und außerhalb eines Verwaltungsverfahrens oder bei ihm anhängigen Sachverhalt nicht entsprochen werden könne. Der Petent wurde gebeten, sich unmittelbar an die von ihm genannten Unternehmen zu wenden.

Problematisch war hier, dass das als Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch in Betracht kommende IZG LSA nicht geprüft wurde. Für das IZG LSA ist es zudem charakteristisch, dass ein Antragsteller kein rechtliches Interesse an der Information mehr geltend machen muss. Auch Dritte haben einen Anspruch auf Informationszugang; dies gilt auch außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens (vgl. I. Tätigkeitsbericht, Nr. 2.1.2.). Ich habe daher die Behörde gebeten, den Informationszugangsantrag des Petenten erneut zu prüfen und sie darauf aufmerksam gemacht, dass das Luftfahrt-Bundesamt auf seiner Homepage eine Liste der genehmigten Luftfahrtunternehmen veröffentlicht hat.

Nachdem die Behörde das Auskunftsersuchen nach dem IZG LSA geprüft hatte, ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Informationszugangsanspruch besteht.