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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

2.1.2. Der Weg vom Amtsgeheimnis zur Aktenöffentlichkeit

Der Zugang zu amtlichen Informationen war in Deutschland traditionell von dem Grundsatz des Aktengeheimnisses geprägt. Akten waren danach keine allgemein zugänglichen Quellen. Ein Verfahrensbeteiligter besaß daher kein Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren. Ob Akteneinsicht gewährt wurde, stand im Ermessen der Verwaltung. Einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gab es nicht. Akteneinsicht war daher erst im gerichtlichen Verfahren möglich.

Erst mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1968 wurde ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Anträge auf Akteneinsicht anerkannt (Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, Einl. Rn. 4). Mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz von 1977 wurde schließlich der Grundsatz der beschränkten Aktenöffentlichkeit eingeführt, wie ihn die Verwaltung in Sachsen-Anhalt bisher kannte. Danach konnte ein Verfahrensbeteiligter bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses Akteneinsicht verlangen. Dieser Akteneinsichtsanspruch gilt jedoch nicht für Dritte und ist auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens beschränkt.

Mit der Aufnahme der Informationsfreiheitsgesetze in Bund und Länder ist ein Paradigmenwechsel erfolgt. Künftig sollen amtliche Informationen frei zugänglich sein, sofern nicht besondere öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Es gilt nunmehr der Grundsatz der Aktenöffentlichkeit. Dieser gewährt jedermann ein Informationszugangsrecht, ohne dass ein rechtliches Interesse an der Information geltend gemacht werden muss. Der Antrag muss nicht mehr begründet werden. Auch Dritte haben einen Anspruch auf Informationszugang. Dies gilt zumal außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens.