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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

6.1 Informationszugangsanträge richtig stellen

Informationszugang wird nach dem IZG LSA nur auf Antrag gewährt. Ob ein Antragsteller die begehrte Information überhaupt und das noch möglichst kostengünstig erhält, hängt daher auch von der richtigen Antragstellung ab. Da in der Praxis von den Antragstellern in Unkenntnis der Rechtslage noch viele vermeidbare Fehler gemacht werden, möchte ich an dieser Stelle einige Hinweise für eine erfolgreiche Antragstellung geben:

Ein Informationszugangsanspruch kann nach dem IZG LSA nur dann bestehen, wenn Zugang zu einer amtlichen Information begehrt wird. Dazu muss die begehrte Information, so verlangt es das Gesetz, in verkörperter Form vorliegen und bei der angefragten Stelle zum Zeitpunkt der Antragstellung auch vorhanden sein. Der Informationszugangsanspruch bezieht sich daher nur auf Informationen, die in der Vergangenheit bereits entstanden sind. Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen, die in der Zukunft erst noch entstehen werden, besteht dagegen nicht. Es ist daher nicht erfolgversprechend, eine Behörde zu fragen, welche Maßnahmen sie in der Zukunft für einen bestimmten Fall ergreifen wird, weil sie eine solche Entscheidung noch gar nicht getroffen hat und daher die begehrte Information nicht vorhanden ist. Auch ist nicht jede Frage nach der Rechtsauffassung einer Behörde sinnvoll. Hat sich die Behörde mit der Rechtsfrage noch gar nicht befasst oder hat sie die Rechtslage geprüft, aber keine Aufzeichnungen angefertigt, ist die Information ebenfalls nicht vorhanden. Der Antragsteller kann eine Behörde auch nicht zwingen, sich prinzipiell zu jeder von ihm gewünschten Rechtsfrage zu äußern, da es keine Informationsgenerierungspflicht gibt (vgl. Nrn. 4.2.3. und 4.2.4. des I. Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit). Will ein Antragsteller daher erfahren, wie eine Behörde in einem bestimmten Fall handeln müsste, ist es daher zielführender sich zu erkundigen, ob es für diesen oder einen gleichgelagerten Fall Verwaltungsvorschriften oder Dienstanweisungen gibt und sich diese übersenden zu lassen.

In der Praxis ist ferner häufig zu beobachten, dass Antragsteller Einsicht in alle bei einer Behörde vorhandenen Akten begehren. Diese Vorgehensweise ist jedoch nur empfehlenswert, wenn sie die Kenntnis des gesamten Akteninhalts wirklich benötigen. Das trifft jedoch nur in den seltensten Fällen zu. Meistens wissen die Antragsteller genau, nach welchen Informationen sie suchen. Es ist daher zielführend, wenn sie sich von der Behörde zunächst eine Auskunft über den Inhalt der Akte geben lassen und danach ihr Informationszugangsbegehren auf den für sie relevanten Aktenteil beschränken. Weitergehende Informationszugangsanträge können nämlich, sollte die Einsicht in den Aktenteil nicht ausreichend gewesen sein, auch später noch gestellt werden. Diese Vorgehensweise spart auf beiden Seiten Zeit und Geld. Die Kosten für die Durchführung des Gesetzes berechnen sich nämlich nach den Personalkosten pro Zeitanteil. Wird ein Informationszugangsantrag auf die für den Antragsteller relevanten Daten beschränkt, reduziert sich der Prüfungsaufwand für die Behörde. Folglich entstehen auf der Seite des Antragstellers geringere Gebühren.

Darüber hinaus bleiben viele Auskunftsbegehren erfolglos, weil ihnen offensichtlich Ausschlussgründe, z. B. der Schutz von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, entgegenstehen. Dabei möchte in vielen Fällen der Antragsteller diese Daten gar nicht haben, da ihm der Zugang zu den übrigen Daten bereits genügt. In diesen Konstellationen kann sich ein Antragsteller daher auch mit der Unkenntlichmachung dieser Daten einverstanden erklären. Diese Vorgehensweise führt zu einem schnelleren Informationszugang, da die Behörde die in Frage kommenden Informationen nicht explizit auf das Vorliegen des Ausschlussgrundes prüfen muss, sondern sie schwärzen darf.