II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012
5.2 Außergerichtliche Streitschlichtung
In meinem I. Tätigkeitsbericht hatte ich dargestellt, dass ich nach dem IZG LSA die Funktion eines außergerichtlichen Streitschlichters habe (vgl. Nr. 3.6. des I. Tätigkeitsberichts). Nach § 12 IZG LSA kann sich jeder an mich wenden, wenn er sich in seinen Rechten nach dem IZG LSA verletzt sieht. In meiner Funktion als Streitschlichter kann ich Akten einsehen, die Behörden zu einer Stellungnahme auffordern, vermitteln, bei Verstößen auf ein ordnungsgemäßes Verfahren hinwirken und im Fall der Nichtabhilfe Verstöße beanstanden. Wie es für das Institut des Streitschlichters typisch ist, besitze ich jedoch keine Kassations- oder Weisungsbefugnisse. Ich kann daher die von der Behörde erlassenen Verwaltungsakte weder aufheben noch kann ich die Preisgabe von Informationen anordnen. Im Zweifel müsste daher ein Antragsteller den Informationszugang einklagen. Im aktuellen Berichtszeitraum hat es erst einen Fall gegeben, in dem eine öffentliche Stelle meiner Rechtsposition nicht gefolgt ist, sich verklagen ließ und den Prozess im Ergebnis verlor.
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