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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

3.3 Die Novellierung des Verbraucherinformationsrechts

Am 1. September 2012 ist die Novelle des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) in Kraft getreten, das sowohl das bisherige VIG als auch das LFGB änderte (BGBl. I S. 2166).

Galt das VIG bisher für Auskünfte zu gesundheitsbezogenen Verbraucherprodukten, so erhalten die Verbraucher ab dem 1. September 2012 auch Informationen über Verbraucherprodukte, die dem Produktsicherheitsgesetz unterfallen. Gemeint sind damit u. a. technische Produkte wie Haushaltsgeräte, Artikel für Heimwerker und Möbel.

Die Verbraucher können sich außerdem genauer darüber informieren, ob ein Lebensmittelhersteller gegen Gesetze verstoßen hat, wie es um die Hygiene in ihrem Lieblingsrestaurant bestellt ist, denn die Behörden müssen die amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung veröffentlichen, wenn es dabei um Grenzwerte, Höchstmengen und Höchstgehalte geht, und können sich nicht mehr wie bisher auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen.

Zu den zentralen Veränderungen gehört außerdem, dass Grenzwertüberschreitungen, mit denen ein Hersteller gegen das Lebensmittelgesetz verstößt, automatisch und nicht erst auf Antrag veröffentlicht werden müssen. Auch Verstöße gegen Hygienevorschriften in Restaurants und Gaststätten fallen unter die Veröffentlichungspflicht, sofern ein Bußgeld von mindestens 350 Euro droht. Dazu wurden die Veröffentlichungsvorschriften des LFGB explizit geändert.

Darüber hinaus wurde das Antragsverfahren gestrafft, so dass Bürger schneller als bisher informiert werden können. Während bisher betroffenen Wirtschaftsunternehmen verbindlich eine Frist zur schriftlichen Anhörung von einem Monat gesetzt werden musste, können Anhörungen zukünftig auch kurzfristig und mündlich erfolgen. Bei Rechtsverstößen und in anderen besonders dringlichen Fällen kann von den zuständigen Behörden sogar ganz von einer Anhörung abgesehen werden. Künftig gibt es einen formlosen Informationsanspruch - auch eine Antragstellung durch E-Mail oder Telefon ist möglich.

Neu geregelt wurde auch das Kostenrecht. Auskünfte, die einen Verwaltungsaufwand von 250 Euro nicht übersteigen, bleiben gebührenfrei. Für Auskünfte zu Rechtsverstößen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000 Euro fallen ebenfalls keine Gebühren an. Über diese Freigrenzen hinaus gilt das Prinzip der Kostendeckung, das heißt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, den eine Auskunft hat, müssen die Kosten für den tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand erstattet werden.

Übersicht Kapitel 3.3

3.3

Die Novellierung des Verbraucherinformationsrechts

3.3.1

Stellungnahme der IFK - eine erste Bewertung des Gesetzes

3.3.2

Auswirkungen des VIG auf Sachsen-Anhalt, insbesondere auf das Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz