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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

3.3.2 Auswirkungen des VIG auf Sachsen-Anhalt, insbesondere auf das Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz

In meinem I. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hatte ich unter Nr. 3.7.1. den Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Verbraucherinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VIG AG LSA) begrüßt, da ohne seine Aufnahme in das Landesrecht das VIG auf Landkreise und kreisfreie Städte nicht anwendbar wäre. Das VIG AG LSA ist mittlerweile in Kraft getreten (GVBl. LSA 2011, S. 26). Naturgemäß konnte es die ihm nachfolgende Novellierung des VIG bzw. des LFGB nicht berücksichtigen. Für die Praxis stellt sich damit die Frage, ob das VIG AG LSA an die neuen Regelungen des Verbraucherinformationsrechts angepasst werden muss bzw. welche Rechtslage für die Übergangszeit gilt.

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales hat mir mitgeteilt, dass kurzfristig eine Neuregelung des VIG AG LSA nicht geplant sei, da es die Evaluierung des IZG LSA abwarten wolle. Die Änderung des Gesetzes für einen kurzen Übergangszeitraum sei nicht sinnvoll, wenn es nach der Evaluierung erneut geändert werden müsse. Diese Vorgehensweise ist nachvollziehbar, sofern eine Vereinheitlichung der Informationsfreiheitsrechte auf Landesebene tatsächlich bald umgesetzt wird.

Bis es so weit ist, gilt für das Verhältnis von VIG AG LSA zum VIG der in Art. 31 GG enthaltene Grundsatz, dass Bundesrecht Landesrecht bricht. Soweit das neue VIG daher Regelungen enthält, die vom VIG AG LSA abweichen, gehen diese dem Landesrecht vor. Relevant wird dies z. B. beim Verfahrens-, aber vor allem auch beim Kostenrecht. Seit dem 1. September 2012 gelten in Sachsen-Anhalt nämlich die weitgehend kostengünstigeren Regelungen des Bundesrechts. Waren bisher nach § 5 Satz 1 und 2 VIG AG LSA für Amtshandlungen nach dem VIG immer kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben, so kommen jetzt die differenzierenden Regelungen des Bundesrechts zur Anwendung. Der Zugang zu Informationen, die sich nicht auf Rechtsverstöße beziehen, ist nunmehr nach § 7 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro kostenfrei. § 5 Satz 3 VIG AG LSA, der entsprechend dem alten Recht eine generelle Kostenfreiheit für Informationen über Rechtsverstöße vorsah, ist ebenfalls nicht mehr anwendbar. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz VIG gilt für den Zugang zu Informationen über Rechtsverstöße nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, dass dieser statt der bisherigen generellen Kostenfreiheit bis zu einem Aufwand von 1.000 Euro kostenfrei zu gewähren ist.

Damit die von den Änderungen des VIG betroffenen Behörden das neue Recht zugunsten der Bürgerinnen und Bürger zutreffend anwenden, hat das Ministerium einen Leitfaden entwickelt, der nach meinem Kenntnisstand bisher nur den betroffenen Behörden zur Verfügung gestellt wurde. Da allerdings die Bürgerinnen und Bürger die neue Rechtslage nicht ohne Weiteres erkennen können, rege ich an, den Leitfaden im Internet zu veröffentlichen und damit auch der Bevölkerung zugänglich zu machen.