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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

 

5.17.    Kostenrecht

Für die Durchführung des IZG LSA werden gem. § 10 Abs. 1 S. 1 IZG LSA Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für Anträge, in denen der Bürger die Information erhält, gilt die aufgrund von § 10 Abs. 3 IZG LSA erlassene Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO; vgl. Anlage 2), die für die Durchführung der Akteneinsicht einen Gebührenrahmen in Höhe von 0 bis 1.000 Euro vorsieht (vgl. die Anlage zu § 1 IZG LSA KostVO, Teil A Nr. 2). Innerhalb dieses Gebührenrahmens entsteht eine konkrete Gebühr, die sich aus den Kosten für das eingesetzte Personal pro Zeit zusammensetzt (vgl. die Fußnote zur Anlage zu § 1 IZG LSA KostVO Teil A.). Die Höhe der Personalkosten richtet sich dabei nach den Stundensätzen des § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt, der von der IZG LSA KostVO für entsprechend anwendbar erklärt wird. Der zu berechnende Zeitaufwand ergibt sich insbesondere aus der Dauer für die Recherche, die Prüfung und die Bescheidung des Antrags nebst der Dauer für den Vollzug des Informationszugangs, also der Durchführung der Akteneinsicht.

Da ein Antragsteller die Höhe der für die Durchführung des Gesetzes zu erwartenden Kosten regelmäßig nicht überschauen kann, darf eine Behörde ihm im Rahmen ihrer Beratungspflicht einen Kostenvoranschlag erstellen. Allerdings darf ein Kostenvoranschlag nicht dazu benutzt werden, um einen Antragsteller durch die Angabe fiktiver oder überhöhter Gebühren von der Geltendmachung möglicher Informationszugangsrechte abzuschrecken (vgl. 4.6).

In einem von mir zu prüfenden Fall war der Kostenvoranschlag rechtlich bedenklich. Ob die von der Behörde veranschlagte Gebühr angemessen war, ließ sich nämlich nicht ohne weiteres beurteilen, da die einzelnen für eine Kostenfestsetzung maßgeblichen Positionen in dem Kostenvoranschlag nicht aufgeschlüsselt waren. Es ließ sich somit nicht nachvollziehen, wie die von der Behörde geschätzte Gebühr zustande kam. Die Behörde hat dem Petenten einen neuen Kostenvoranschlag erstellt.