Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des I. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 3 AllGO LSA
(1) Bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, sind vorbehaltlich besonderer Regelungen im Kostentarif als Stundensätze zugrunde zu legen,
1. | für Beamte in der Laufbahngruppe 1 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 6 einschließlich sowie vergleichbare Angestellte | 32 Euro, |
2. | für Beamte in der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 9 einschließlich sowie vergleichbare Angestellte | 39 Euro, |
3. | für Beamte in der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich sowie vergleichbare Angestellte | 49 Euro, |
4. | Beamte in der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 16 einschließlich sowie vergleichbare Angestellte | 65 Euro |
(2) Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze oder der besonderen Stundensätze im Kostentarif zu berechnen, sofern keine besonderen Regelungen im Kostentarif (Anlage) getroffen sind. Mit diesen Stundensätzen ist der durchschnittliche personelle und sächliche Verwaltungsaufwand abgegolten. Außergewöhnliche Auslagen sind gegebenenfalls gemäß § 14 VwKostG LSA zusätzlich zu erheben.