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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

4.6. Kostenvoranschläge

Die IZG LSA KostVO bewirkt mit einem Gebührenrahmen 0 bis 1000 Euro für die Erteilung von Auskünften bzw. für die Gewährung von Einsichtnahme bzw. von 0 bis 2000 Euro für die Zur-Verfügung-Stellung von Informationen in sonstiger Weise die teuersten Gebührensätze in Deutschland. Zum Vergleich sei hier nur erwähnt, dass die Obergrenze für die Kosten im Bund dazu bei vergleichsweise "niedrigen" 500 Euro liegt. Tatsächlich ist mir in meiner zweijährigen Tätigkeit ein Fall bekannt geworden, indem die Höchstgrenze von 1000 Euro für die Informationszugangsgewährung spielend erreicht wurde.

Es versteht sich daher von selbst, dass ein Antragsteller bereits bei der Antragstellung wissen möchte, welche Kosten auf ihn zukommen können. Sowohl von Petenten wie von Behörden wurde daher an mich die Frage herangetragen, ob ein Antragsteller von einer Behörde einen Kostenvoranschlag verlangen kann.

Nach der derzeit geltenden Rechtslage dürfte ein Antragsteller einen Anspruch auf Erstellung eines Kostenvoranschlags grundsätzlich nicht besitzen. Vielmehr steht es im Ermessen der Behörde, ob sie einem Antragsteller einen Kostenvoranschlag erteilt. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags spricht, dass der Antragsteller über die zu erwartenden Kosten Aufschluss erhält und entscheiden kann, ob ihm die begehrte Information sein Geld wert ist. Allerdings muss ein Kostenvoranschlag auch die tatsächlich geschätzten Kosten wiedergeben und darf nicht missbraucht werden, um einen Antragsteller von der Stellung eines Antrags abzuhalten.