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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

4.1. Antragsverfahren, statthafte Anträge

Ein Antrag auf Informationszugang nach dem IZG LSA leitet ein eigenständiges Verwaltungsverfahren ein. Dabei verdrängen die spezielleren verfahrensrechtlichen Regelungen des IZG LSA das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind somit nur anwendbar, soweit das IZG LSA keine Sonderregelungen trifft. Nach § 1 IZG LSA können Informationszugangsanträge in zweipoligen Verhältnissen (Antragsteller - Behörde) grundsätzlich formlos gestellt werden. Ein Antragsteller braucht seinen Antrag somit weder zu begründen noch ein rechtliches Interesse an der Auskunft geltend zu machen. Ebenso ist er nicht verpflichtet, sich in einem Verfahren nach dem IZG LSA durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Übersicht Kapitel 4.1.

4.1.

Antragsverfahren, statthafte Anträge

4.1.1.

Einwohnerfragestunden

4.1.2.

Formlos heißt formlos