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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

4.1.2. Formlos heißt formlos

Behörden dürfen bei der Antragsbearbeitung einen von dem IZG LSA nicht vorgesehenen Formzwang begründen. So verbietet sich in zweipoligen Verhältnissen (Antragsteller-Behörde) eine vorherige Anhörung des Antragstellers, weil dieser seinen Antrag gerade nicht begründen muss. Zur Formlosigkeit des Verfahrens gehört auch, dass ein Antragsteller, der sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, die Akteneinsicht selbst wahrnehmen darf und sich nicht, wie eine Behörde meinte, durch seinen Bevollmächtigten vertreten lassen muss (vgl. auch Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 29 Rn. 20 für das allgemeine Verwaltungsverfahren).