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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

4.1.1. Einwohnerfragestunden

Das Verfahrensrecht spielte für mich in mehrerer Hinsicht eine Rolle. Liegt nämlich schon kein zulässiger IZG LSA-Antrag vor, besitze ich keine Kontrollbefugnis. So ist auf die Durchführung der Einwohnerfragestunde das IZG LSA nicht anwendbar. Rechtsgrundlage hierfür ist insofern die Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. der Hauptsatzung der maßgeblichen Gemeinde, die das IZG LSA verdrängt. Daher kann in Fragen in der Einwohnerfragestunde kein zulässiger Antrag nach dem IZG LSA gesehen werden.