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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

3.6. Die außergerichtliche Streitschlichtung

Nach § 12 Abs. 1 IZG LSA kann sich jedermann an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden, wenn er sich in seinen Rechten nach dem IZG LSA verletzt sieht. Ich habe damit die Funktion einer außergerichtlichen Streitschlichtungsstelle, die der Entlastung der Gerichte dienen soll (so ausdrücklich der Gesetzesentwurf der LReg, LT-Drs. 5/748, S. 32). Der Einzelne erhält die Möglichkeit, sich ohne Zulässigkeitserfordernisse oder Kostenrisiken an mich als unabhängige Stelle zu wenden. In meiner Funktion als Streitschlichter kann ich insbesondere Akten einsehen, die Behörden zu einer Stellungnahme auffordern, vermitteln, bei Verstößen gegen das IZG LSA auf ein ordnungsgemäßes Verfahren hinwirken und im Fall der Nichtabhilfe Verstöße beanstanden. 

Übersicht Kapitel 3.6.

3.6.

Die außergerichtliche Streitschlichtung

3.6.1.

Vorgehensweise

3.6.2.

Statistische Auswertung von Eingaben und Anfragen