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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

3.6.1. Vorgehensweise

Um eine Eingabe bearbeiten zu können, benötige ich regelmäßig den Namen und die Anschrift der Stelle, bei der ein Verstoß gegen Vorschriften nach dem IZG LSA gesehen wird, eine kurze Schilderung des Sachverhalts, Kopien von Schriftstücken, die den Verstoß dokumentieren (soweit vorhanden) sowie eine Angabe darüber, ob der Betreffende mit der Nennung seines Namens gegenüber der öffentlichen Stelle einverstanden ist. Bei der Prüfung eines Informationszugangsantrags ist eine wirksame Kontrolle allerdings ohne Angaben zum Beschwerdeführer kaum möglich. Ist der Betreffende mit der Angabe seines Namens nicht einverstanden, kann eine Kontrolle faktisch nicht durchgeführt werden.

Nach Eingang der Unterlagen nehme ich eine Vorprüfung vor und bitte anschließend die betroffene Behörde um Stellungnahme. Stelle ich im Rahmen der Vorprüfung oder nach rechtlicher Würdigung der Stellungnahme einen Mangel fest, gebe ich der Behörde kein Ergebnis vor, sondern bitte sie, ihre Entscheidung unter Beachtung meiner Rechtsauffassung zu überprüfen. Das erhöht insbesondere die Akzeptanz meiner Hinweise bei den betroffenen Behörden.