I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010
3.6.2. Statistische Auswertung von Eingaben und Anfragen
Statistisch habe ich zwischen Eingaben und Anfragen differenziert.
Unter Eingaben verstehe ich alle Einzelfälle zum IZG LSA, in denen ich zur Schlichtung eines konkreten Streits zwischen einem Antragsteller und einer Behörde bzw. einem Organ oder Einrichtung des Landes hinzugezogen wurde. Eingaben betreffen also die Problemfälle, in denen ich eingeschaltet werde, weil ein Antragsteller sich in seinen Rechten nach dem IZG LSA als verletzt sieht und ich zu prüfen habe, ob die Behandlung eines Informationszugangsantrags durch die betroffene Stelle rechtmäßig war.
Als Anfragen führe ich dagegen Vorgänge, in denen sich Antragsteller oder Behörden mit Fragen zum Gesetz an mich wenden, ohne dass zum Zeitpunkt des Ersuchens ein Streit zwischen den Beteiligten besteht. Anfragen betreffen also Sachverhalte, in denen mangels Streits von einer Streitschlichtung noch nicht gesprochen werden kann.
Zu den Anfragen zählen daher z.B. solche Fälle, in denen sich ein Bürger vor Antragstellung von mir allgemeine Auskünfte zum Gesetz geben lässt oder sich über die Erfolgsaussichten eines konkreten Informationszugangsbegehrens beraten lässt. Zu den Anfragen gehören aber auch die Fälle, in denen sich Behörden an mich mit prinzipiellen Fragen zum IZG LSA wenden sowie diejenigen Fälle, in denen sie mich um meinen Rat ersuchen, bevor sie über einen konkreten Einzelfall entscheiden.
Statistisch gesehen habe ich im Berichtszeitraum 121 Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern oder Behörden sowie 33 Eingaben gezählt. Die tatsächliche Zahl der Anfragen dürfte noch höher sein, da nicht jede telefonische Anfrage erfasst wird. Die hohe Zahl der Anfragen ist überaus erfreulich, bedeutet sie doch, dass mein Beratungsangebot sowohl von den Bürgerinnen und Bürgern wie auch von den Behörden genutzt wird. Wird insbesondere von Behörden meine Beratung noch während der Antragsbearbeitung in Anspruch genommen, besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass es später nicht zu einem Streitfall kommen wird. Dies erklärt im Ergebnis auch die erheblich geringere Zahl der Eingaben, in denen in der Mehrzahl der Fälle das Kind schon in den Brunnen gefallen war (siehe hierzu unter 5). In knapp 3/4 der Eingaben wurden bei der Behandlung der Informationszugangsanträge Fehler gemacht. In diesen Fällen konnte ich für den Petenten einen vollständigen bzw. teilweisen Informationszugang erreichen.
Anzumerken ist auch, dass sich die Anzahl der bei mir erfolgten Anfragen nicht unbedingt in der Statistik zur Evaluierung des IZG LSA widerspiegeln wird. In der Praxis erkundigen sich viele Bürgerinnen und Bürger bei mir nach dem Gesetz und fragen mich danach, ob ein bestimmtes Informationszugangsbegehren Aussicht auf Erfolg besitzt. In vielen Fällen muss ich ihnen mitteilen, dass das IZG LSA von einer Spezialregelung verdrängt wird oder dass ihrem Begehren einer der zahlreichen Ausschlussgründe des Gesetzes entgegensteht. Auch weise ich sie regelmäßig auf die mit der Durchführung des Gesetzes verbundenen Kosten hin, die erheblich sein können. Wenn sich der Informationszugang nach einem anderen Gesetz beurteilt oder der Betreffende wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen der zu erwartenden Kosten auf die Stellung eines IZG LSA-Antrags verzichtet, wird die bei mir erfolgte Anfrage natürlich in keiner Statistik verzeichnet.
Dabei dürfte an dem Gesetz in der Bevölkerung grundsätzlich Interesse bestehen. Dies zeigen m.E. die hohen Zugriffszahlen auf meine Homepage, die im Berichtszeitraum bei über einer viertel Million von Zugriffen liegen. Dennoch muss ich immer wieder feststellen, dass vielen Menschen das Gesetz immer noch nicht bekannt ist.