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Anwendungshinweise zu § 12 IZG LSA - Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit

(1) Jeder kann den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sich in seinen Rechten nach diesem Gesetz verletzt sieht.

(2) Die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird vom Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.

(3) § 21 Abs. 3 und die §§ 22 bis 24 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger gelten entsprechend.

I. Amt, Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit

Die Vorschrift ist § 12 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nachgebildet, der die Einrichtung eines unabhängigen Beauftragten für die Informationsfreiheit regelt. In Anlehnung an das Bundesrecht gewährt § 12 IZG LSA jedermann ein subjektives Recht auf Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (Abs. 1) und stellt klar, dass dieses neue Amt vom Landesbeauftragten für den Datenschutz ausgeübt wird (Abs. 2). § 12 Abs. 3 IZG LSA legt ferner die Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit durch einen Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des DSG-LSA fest.

II. Das Anrufungsrecht (Abs. 1)

1. Zweck des außergerichtlichen Streitverfahrens

Nach § 12 Abs. 1 IZG LSA kann jedermann den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sich in seinen Rechten nach diesem Gesetz - also dem IZG LSA - beeinträchtigt sieht. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit hat damit die Funktion einer außergerichtlichen Streitschlichtungsstelle, die der Entlastung der Gerichte dienen soll (so ausdrücklich Gesetzesentwurf LReg, LT-Drs. 5/748, S. 32). Der Einzelne erhält die Möglichkeit, sich ohne Zulässigkeitserfordernisse oder Kostenrisiken an eine unabhängige Stelle zu wenden. Dies hat für den Bürger und die Behörde den Vorteil, dass ein Streit durch die vermittelnde Tätigkeit des Informationsfreiheitsbeauftragten außergerichtlich beigelegt werden kann (Begründung des Gesetzesentwurfs der LReg, LT-Drs. 5/748, S. 32 f.). Insofern stellt der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit ein Bindeglied zwischen Staat und Bürger außerhalb eines formalisierten Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahrens dar.

2. Anrufungsberechtigung

Bei dem Anrufungsrecht handelt es sich um ein subjektives Recht, auf das sich jedermann berufen kann. Es ist formlos ausgestaltet, also an keine bestimmte Form oder Frist gebunden. Einzige Voraussetzung für die Anrufung ist, dass sich der Betroffene "in seinen Rechten nach diesem Gesetz verletzt sieht." Nicht nur der informationssuchende Antragsteller kann sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden, sondern auch der Dritte, der nicht den Informationszugang, sondern die Abwehr des Informationsanspruches zum Schutz seiner Rechte nach dem IZG LSA begehrt. Ausnahmsweise können daher auch Behörden Petent i.S. des IZG LSA sein, sofern sie Dritte i.S. des § 2 Nr. 2 IZG LSA sind (z.B. als Inhaber eines Schutzrechts). Im übrigen muss der Betroffene kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis i. S. des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, denn für die Anrufung reicht es aus, dass der Betroffene sich in seinen Rechten "verletzt sieht". Entscheidend ist nach dem Wortlaut des Gesetzes daher allein die persönliche Einschätzung des Petenten.

3. Rechtsfolgen

Die Anrufung leitet ein nichtförmliches, außergerichtliches Schlichtungsverfahren zur Prüfung des vorgetragenen Falles ein.

Der Petent hat einen Anspruch darauf, dass seine Anrufung entgegengenommen, sachlich geprüft und beschieden wird. Weitergehende Rechte, etwa auf Vornahme bestimmter Prüfungen, hat er jedoch nicht. Das Schlichtungsverfahren kann neben den Rechtsbehelfen des Verwaltungsgerichtsverfahrens, also zusätzlich zu Widerspruch und Klage erfolgen. Es nimmt den förmlichen Rechtsbehelfen jedoch nicht das Rechtschutzbedürfnis. Ebenso werden die Rechtsbehelfsfristen durch die Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit weder gehemmt noch unterbrochen.

III. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz als Amtswalter in Personalunion (Abs. 2)

Nach § 12 Abs. 2 IZG LSA wird die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz in Personalunion wahrgenommen. Regelungstechnisch verzichtet das IZG LSA auf eine ausdrückliche Vorschrift, nach der ein Landesbeauftragter für Informationsfreiheit bestellt oder dessen Amt geschaffen wird. Die Existenz des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von § 12 IZG LSA - analog zum Bundesrecht - einfach vorausgesetzt. Die mit dem Amt einhergehenden Aufgaben und Befugnisse ergeben sich daher erst aus einer Gesamtschau des Gesetzes. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört die Kontrolle der Anwendung des IZG LSA, die Beratung des Gesetzgebers und der Verwaltung sowie die außergerichtliche Streitschlichtung. Auch wenn der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beide Ämter in Personalunion ausübt, sind diese schon im Hinblick auf ihre unterschiedlichen Aufgaben und Befugnisse voneinander zu trennen (Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 12 Rn. 33).

IV. Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (Abs. 3)

§ 12 Abs. 3 IZG LSA nennt die Vorschriften des DSG-LSA zur Rechtsstellung, zu Aufgaben und Befugnissen und zur Durchführung der Aufgaben (einschließlich des Beanstandungsrechts) des Landesbeauftragten für den Datenschutz, die für ihn in seiner Eigenschaft als Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit entsprechend gelten. Insoweit wird auf die entsprechenden Verwaltungsvorschriften zum DSG-LSA hingewiesen.

Durch den Verweis des § 12 Abs. 3 IZG LSA auf die analoge Anwendung der §§ 22 bis 24 DSG-LSA beschränkt sich die Tätigkeit des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit nicht auf eine bloße Moderatorenrolle zwischen Bürger und Behörde:

Der Kontrolle des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit unterliegen alle Adressaten des IZG LSA. Diese müssen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen, § 12 IZG LSA i. V. m. § 23 Abs. 1 DSG-LSA. Sie müssen ihm jederzeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 DSG-LSA Zutritt zu ihren Diensträumen gewähren. Außerdem besitzt er gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 DSG-LSA das Recht, Unterlagen und Akten einzusehen, soweit diese Gegenstand eines Informationsbegehrens sind oder in unmittelbarem Zusammenhang zu diesem stehen. Stellt er Rechtsverstöße oder Mängel im Umgang mit dem IZG LSA fest, kann er Vorschläge zur Verbesserung der Informationsfreiheit, d.h. zur Beseitigung der Mängel machen, § 23 Abs. 3 S. 2 DSG-LSA. Daneben besitzt er ein Beanstandungsrecht, § 24 DSG LSA.

Neben der Kontrolle im Einzelfall besitzt der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit nach § 12 Abs. 3 IZG LSA i. V. m. § 22 Abs. 1 S. DSG-LSA die Befugnis zu anlassunabhängigen Kontrollen, mit denen er die Einhaltung des IZG LSA kontrollieren kann.

Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit erstellt gem. § 12 Abs. 3 IZG LSA i. V. m. § 22 Abs. 4 DSG-LSA für den Bereich der Informationsfreiheit alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht.

Ferner können ihn der Landtag und die Landesregierung mit der Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen betrauen, § 12 Abs. 3 IZG LSA i. V. m. § 22 Abs. 6 DSG LSA.
 

 

Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA - Stand 17. August 2010