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§ 12 IZG LSA - Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit

(1) Jeder kann den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sich in seinen Rechten nach diesem Gesetz verletzt sieht.
 
(2) Die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird vom Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
 
(3) § 22 Abs. 2 bis 6 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.
 
(4) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kontrolliert bei den Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Stellt er Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes fest, so beanstandet er diese

  1. bei der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,

  2. bei den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In dem Fall von Satz 2 Nr. 2 unterrichtet der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. Mit der Beanstandung kann der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung der Umsetzung dieses Gesetzes verbinden. Er kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die gemäß Satz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die in Satz 2 Nr. 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der betroffenen Stelle mit.
 
(5) Die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und die von ihm schriftlich Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere 

  • Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten, die im Zusammenhang mit Ansprüchen auf einen Informationszugang stehen, und

  • jederzeit Zutritt in alle Diensträume

zu gewähren. Satz 2 gilt für die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht, soweit die oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.  

(6) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit ist berechtigt, die für die Erfüllung seiner durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 zu verarbeiten.  

(7) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 beraten und Empfehlungen aussprechen. Er kann auf Ersuchen des Landtages oder der Landesregierung in Fragen der Informationsfreiheit Gutachten und Stellungnahmen erstatten und Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachgehen.

(8) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit arbeitet mit den öffentlichen Stellen zusammen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Informationszugang im Bund und in den Ländern zuständig sind. Er leistet den anderen Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe.  

(9) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit erstattet dem Landtag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Die Landesregierung legt hierzu dem Landtag ihre Stellungnahme vor. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit informiert mit dem Bericht oder auf andere Weise die Öffentlichkeit zu Fragen der Informationsfreiheit in seinem Kontrollbereich.  

(10) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Recht auf Akteneinsicht und Informationszugang betreffen, ist der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit zu hören.   

 

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Anwendungshinweise