§ 11a IZG LSA - Informationsregister
(1) Die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a stellen folgende Informationen in einem Informationsregister bereit:
- Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes in der aktuellen Fassung,
- Gutachten, Studien und Beraterverträge, soweit sie von der Landesregierung oder einem Ministerium bei einer natürlichen Person oder juristischen Person des Privatrechts in Auftrag gegeben wurden und in die behördliche auf Außenwirkung gerichtete Entscheidung eingeflossen sind oder ihrer Vorbereitung dienten; ausgenommen sind solche Leistungen mit einem Auftragswert von weniger als 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer,
- amtliche Statistiken,
- öffentliche Tätigkeitsberichte, Broschüren und Faltblätter, soweit sie durch Gesetz bestimmt oder durch die Landesregierung oder ein Ministerium veranlasst worden sind, und
- Geodaten nach Maßgabe des Geodateninfrastrukturgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 14. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 368) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit ein Antrag auf Informationszugang nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften abzulehnen wäre. Das Informationsregister wird innerhalb des Landesportals angeboten. Die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c bestimmen jeweils ein Portal, über das sie die Informationen entsprechend Satz 1 anbieten können; sie können dazu auch das Informationsregister innerhalb des Landesportals nutzen.
(2) Der Zugang zum Informationsregister ist kostenlos und anonym.
(3) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Informationen ist zulässig, sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen. Das gilt auch für Gutachten, Studien, Beraterverträge und andere Dokumente. Nutzungsrechte, die einer freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung entgegenstehen, sind abzubedingen. Auf die Veröffentlichungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sollen die Landesregierung oder die Ministerien vor Abschluss eines Vertrages hinweisen.
(4) An das Informationsregister gemeldete Informationen sollen spätestens innerhalb eines Monats dort nachgewiesen werden.
(5) Die über das Informationsregister bereitgestellten Informationen sind regelmäßig zu aktualisieren.