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Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt

Empfehlungen für Rechtspolitik und Rechtspraxis:

          Transparenzgesetz

  1. Das IZG LSA muss zu einem echten Transparenzgesetz mit einem gesetzlich geregelten Transparenzregister weiterentwickelt werden. Die Landesregierung hat zwar angekündigt, das Landesportal bis zum 31. Dezember 2018 zu einem Informationsregister ausbauen zu wollen. Diese Ankündigung kann jedoch eine gesetzliche Regelung, in der klar und eindeutig geregelt ist, welche Datenkategorien zu veröffentlichen sind, nicht ersetzen.

  2. In die gesetzliche Regelung des Transparenzregisters sind diejenigen Datenkategorien aufzunehmen, die zwingend zu veröffentlichen sind. Die im LT-Beschluss zum III. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit (LT-Drs. 7/1363) sowie in der korrespondierenden Beschlussrealisierung der Landesregierung (LT-Drs. 7/1671) genannten Daten, wie z. B. Studien, Gutachten oder Beraterverträge, stellen dabei nur Beispiele für geeignete Datenkategorien dar.

  3. Der Aufbau des Transparenzregisters sollte in gesetzlich festgelegten Stufen erfolgen. Die Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen, dass ein Transparenzregister schrittweise aufgebaut werden sollte, damit die Behörden nicht überfordert werden. Der Gesetzgeber sollte daher über ein Stufensystem festlegen, welche Datensätze in welchem Umfang bis zu einem bestimmten Stichtag im Transparenzregister veröffentlicht sein müssen.

  4. Aus dem Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung sollten insbesondere auch die Kommunen in das Transparenzregister mit einbezogen werden.

    Im Zweifel ist gesetzlich vorzusehen, dass ihnen dadurch entstehende Mehrbelastungen ausgeglichen werden. Dass Mehrbelastungen entstehen könnten, erscheint jedoch fraglich, da das neue Onlinezugangsgesetz sie ohnehin zwingt, ihre Verwaltungsdienstleistungen über das Landesportal anzubieten.

  5. Auf der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14. Oktober 2016 in Berlin hat sich Sachsen-Anhalt verpflichtet, dem Vorbild des Bundes zu folgen und ein eigenes „Open-Data-Gesetz“ zu erlassen. Mit der neuen Regelung wird die Bundesverwaltung verpflichtet, zukünftig ihre Daten zur Verfügung zu stellen, Ausnahmen für die Nicht-Zur-Verfügung-Stellung müssen begründet werden („Open Data by Default“). Richtiger Standort für Open-Data-Regelungen im Land Sachsen-Anhalt kann nur ein Transparenzgesetz sein.

  6. Da die Daten gerade auch der Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden sollen, muss eine Bedarfsermittlung zusammen mit der Wirtschaft erfolgen, welche Daten hierfür in Betracht kommen. Open-Data-Start-ups sollten vom Land Sachsen-Anhalt gefördert werden.

  7. Informationen, die nach anderen Rechtsvorschriften als dem Transparenzgesetz zu veröffentlichen sind, sollten ebenfalls im Transparenzregister veröffentlicht werden.

  8. Mit der Veröffentlichungspflicht der Behörden sollte ein Rechtsanspruch der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft auf die Veröffentlichung amtlicher Informationen einhergehen.

  9. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit sollte eine Anordnungsbefugnis bekommen, um die Veröffentlichung von Informationen mit Verwaltungsakt durchsetzen zu können.

  10. In dem neuen Transparenzgesetz muss nicht nur ein Transparenzregister geregelt werden, es müssen auch die Informationsrechte der Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden. Hierzu müssen das Umweltinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (UIG LSA) sowie das Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt zum Verbraucherinformationsgesetz mit dem IZG LSA in einem Gesetz zusammengelegt werden.

  11. Die Vorrangregelung des § 1 Abs. 3 IZG LSA sollte durch die informationszugangsfreundlichere Regelung des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) ersetzt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass das neue Transparenzgesetz neben anderen Informationszugangsrechten zur Anwendung kommt.

    Es muss zudem gesetzlich klargestellt werden, dass öffentliche Stellen die Anwendbarkeit des Transparenzgesetzes nicht durch untergesetzliche Regelungen ausschließen können.

  12. Nach der Zusammenlegung der Gesetze sollten sich die Ausschlussgründe an dem für die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall günstigeren Umweltinformationsrecht orientieren.

  13. Insbesondere sollte ein generelles Abwägungsgebot zwischen dem Informationsinteresse und den entgegenstehenden Belangen gesetzlich verankert werden. Die Evaluierung des Bundes zum korrespondierenden Bundesrecht hat darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen internationalen Standard handelt.

  14. Bei dem Ausschlussgrund des Schutzes des geistigen Eigentums sollte klargestellt werden, dass die öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet sind, sich an Werken, die in ihrem Auftrag erstellt werden, die vollständigen Nutzungsrechte an dem Werk übertragen zu lassen. Entgegenstehende Nutzungsrechte müssen abbedungen werden. Damit wird sichergestellt, dass Gutachten und Studien, die nach dem Willen der Landesregierung veröffentlicht werden sollen, auch veröffentlicht werden dürfen.

  15. Die Ausschlussgründe des IZG LSA bedürfen einer grundlegenden Überarbeitung, zumal einige Ausschlussgründe überflüssig sind oder sich überschneiden. Die unterschiedlich formulierte Ausgestaltung des Schutzniveaus besonderer öffentlicher Belange ist inkonsequent, da sich aus ihr nicht ergibt, warum ein öffentlicher Belang besser oder abweichend geschützt werden muss als ein anderer (z. B. innere Sicherheit, § 3 Abs. 1 Nr. 1 b IZG LSA, und öffentliche Sicherheit, § 3 Abs. 1 Nr. 2 IZG LSA). Eine Harmonisierung mit den Ausschlussgründen des besonderen Informationsfreiheitsrechts ist geboten.

    Zu viele, teilweise redundante oder sich entsprechende Ausschlussgründe konterkarieren Open Data, Open Government und damit Bürgerbeteiligung und Demokratie. Eine allgemeine Güterabwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse (public interest test) ist daher als Korrektiv erforderlich.

  16. Die Bereichsausnahmen im IZG LSA, insbesondere für den Verfassungsschutz und die Finanzverwaltung, gehen zu weit und sollten in einem neuen Transparenzgesetz durch Einzelfallprüfungen ersetzt werden.

  17. Der Ausschlussgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sollte an das besondere Informationszugangsrecht angepasst (UIG und VIG) und um eine Güterabwägungsklausel ergänzt werden.

  18. Es ist ferner geboten, nach dem Vorbild anderer Bundesländer die Veröffentlichung privatrechtlicher Verträge im Internet in einer eigenen Vorschrift im Transparenzgesetz zu regeln.

  19. Die Landesregierung hat angekündigt, durch eine Änderung der IZG LSA Kost-VO die Gebühren senken zu wollen. Eine bloße Gebührensenkung reicht jedoch mit Blick auf das Umweltinformationsrecht nicht aus. Hier ist auch die Ablehnung eines Antrags gebührenfrei. Dies muss auch für das allgemeine Informationsfreiheitsrecht gelten. Auch hier sollten Ablehnungen zukünftig gebührenfrei gestellt werden.

  20. Die Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit sollten in einer Vollregelung im Transparenzgesetz selbst geregelt werden. Dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit sollte eine Kontrollkompetenz für das bereichsspezifische Informationsfreiheitsrecht und damit insbesondere auch für das Umweltinformationsrecht gegeben werden.

    In Gerichtsverfahren sollte der Landesbeauftragte – dem Vorschlag der Evaluierung des Bundes folgend – die Stellung eines Vertreters des öffentlichen Interesses erhalten, damit er die Gerichte entlasten und einen von ihm geprüften Vorgang auch im Prozess begleiten und seine Sachkunde einbringen kann.

    Betrieb des Transparenzregisters
     
  21. Es sollte geprüft werden, ob der zentrale IT-Dienstleister Dataport, der Erfahrungen mit dem Hamburger Transparenzgesetz besitzt, auch mit dem Betrieb des Transparenzregisters des Landes Sachsen-Anhalt betraut werden sollte.

  22. In Zusammenhang mit den Punkten 1 bis 7 sollte eine Ministerien übergreifende Projektgruppe unter Beteiligung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zum Aufbau und Betrieb des Transparenzregisters geschaffen werden. Insbesondere muss geklärt werden, welche Datensätze bis zu welchem Zeitpunkt der Bevölkerung sowie der Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden können. Die Wirtschaft braucht zudem vollständige Daten.

  23. Die amtlichen Informationen sind den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft sowohl als Rohdaten als auch als bearbeitete Daten zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.

  24. Die Informationen müssen in offenen maschinenlesbaren Formaten zur Verfügung gestellt werden. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass die Informationen mit anderen Informationen kombiniert werden und Mehrwerte erzeugt werden können. Daher müssen einheitliche Schnittstellen geschaffen werden.

  25. Sachsen-Anhalt sollte sich mit seinem Transparenzregister am Bund-Länder-Online-Portal GovData beteiligen. Sachsen-Anhalt wird sich diesem Vorhaben nicht länger verschließen können, da es auf der Konferenz der Regierungschefs von Bund und Ländern vom 14. Oktober 2016 zugesagt hat, auch hier dem Beispiel des Bundes im Bereich von Open Data zu folgen.

  26. Auch die Landkreise und Gemeinden sollten ihre Informationen über GovData zur Verfügung stellen. § 8 IWG ist von ihnen zu beachten.

    Rechtspraxis
     
  27. Jede Behörde sollte sich für ihr Selbstverständnis ein Transparenz-Leitbild geben. Transparenz ist Ausdruck einer modernen, serviceorientierten Verwaltung.

  28. Open Data und Open Government müssen als Chefaufgabe verstanden werden. Jede Behörde sollte für die Praxisanwendung einen Open-Data-Leitfaden (z. B. Angaben zu den Datensätzen) und einen Open-Government-Leitfaden (z. B. Angaben zur Bürgerbeteiligung) entwickeln.

  29. Die Kommunen könnten Open-Government-Partnerstädte suchen, um an dem Wissen anderer Städte in Deutschland oder Europa zu partizipieren.

  30. Die Erfahrungen in anderen Bundesländern zeigen, dass die Verwaltungen Schulungen zu einem neuen Transparenzgesetz und dessen Anwendungen benötigen.

  31. Die öffentlichen Stellen sollten bereits jetzt behördliche Informationsfreiheits- bzw. Open-Data-Beauftragte schaffen, die auch bei der Umsetzung des neuen Transparenzgesetzes und der Veröffentlichung der Informationen als Ansprechpartner mitwirken.

  32. Es sollte eine Rückmeldefunktion geschaffen werden, die es allen Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, vorhandene Informationen zu bewerten und auf Informationsdefizite und -wünsche aufmerksam zu machen.

  33. In dem Transparenzgesetz sollten die öffentlichen Stellen zudem verpflichtet werden, auf ihrer Homepage bei ihrem Serviceangebot auf das neue Transparenzgesetz hinzuweisen. Die Landesregierung hatte die öffentlichen Stellen bereits vor Jahren gebeten, dies zu beachten. Dieser Bitte sind die öffentlichen Stellen und insbesondere auch die meisten Ministerien bisher jedoch nicht gefolgt. Dieses Praxisdefizit sollte behoben werden.

  34. Die Aktenordnung des Landes Sachsen-Anhalt sollte an die Anforderungen des Informationsfreiheits- und des Informationsweiterverwendungsrechts angepasst werden, damit Behörden einen Informationszugangs- oder Informationsweiterverwendungsanspruch nicht durch Verstöße gegen die Aktenordnung unterlaufen können. Insbesondere sollte eine Aktenergänzungspflicht für den Fall eingeführt werden, dass sich Informationen rechtswidrig nicht in den Akten befinden, obwohl sie sich in den Akten befinden müssten.

    Grundsätze und Strategien
     
  35. Die Rechte auf gute Verwaltung, Transparenz und Informationszugang sollten in die Landesverfassung aufgenommen werden.

  36. Das in § 3 Abs. 3 Landesorganisationsgesetz vorgesehene Open-Government-Gesetz sollte zügig erlassen werden.

  37. Die Strategie Sachsen-Anhalt digital 2020 sollte zu einer umfassenden E-Government-Strategie und Open-Government-Strategie fortentwickelt werden.

  38. Sachsen-Anhalt sollte dem Vorbild des Bundes folgend einen landeseigenen Open-Data-Aktionsplan sowie einen landeseigenen Open-Government-Aktionsplan erlassen.

  39. Die vorerwähnten Empfehlungen, insbesondere der Ausbau des Landesportals zu einem Informationsregister, sollten in die Digitale Agenda des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen werden.

  40. Die geplanten regionalen Digitalisierungszentren sollten zugleich zu Open-Data- und Open-Government-Kompetenzzentren erweitert werden. Die Open-Government-Kompetenzzentren sollten halbjährliche Konferenzen mit Vertretern der Zivilgesellschaft halten, um Verwaltungsdienstleistungen insbesondere im Bereich von Open Data zu verbessern.