Menu
menu

V. Tä­tig­keits­be­richt des Lan­des­be­auf­trag­ten für die Informations­freiheit Sachsen-​Anhalt
vom 1. Ok­to­ber 2016 bis 30. Sep­tem­ber 2018

9 Emp­feh­lun­gen für ein mo­der­nes Trans­pa­renz­ge­setz und des­sen Um­set­zung in der Rechts­pra­xis

In mei­nem IV. Tä­tig­keits­be­richt zur In­for­ma­ti­ons­frei­heit hatte ich 40 Emp­feh­lun­gen für Rechts­po­li­tik und Rechts­pra­xis aus­ge­spro­chen (vgl. Ka­pi­tel 10), die sich am in­for­ma­ti­ons­frei­heits­recht­li­chen Stan­dard im Bund und in den Län­dern ori­en­tier­ten. Be­dau­er­li­cher­wei­se hat die Lan­des­re­gie­rung bis­her nur einen ru­di­men­tä­ren Teil mei­ner Emp­feh­lun­gen auf­ge­grif­fen. Hier­zu zählt z. B. die Auf­nah­me eines schma­len, nicht wirk­lich pra­xis­taug­li­chen In­for­ma­ti­ons­re­gis­ters in das Lan­des­recht mit dem Ge­setz zur Än­de­rung des IZG LSA (vgl. Nr. 7.4). Dass die­ses Ge­setz keine große Re­form, son­dern le­dig­lich ein Zwi­schen­schritt auf dem Weg zu einem Trans­pa­renz­ge­setz sein soll­te, hat die Lan­des­re­gie­rung selbst ein­ge­stan­den. 
 
Dabei scheut sie sich, den Be­griff des Trans­pa­renz­ge­set­zes allzu häu­fig zu ver­wen­den. Statt­des­sen spricht sie lie­ber von einem In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz, das das IZG LSA er­set­zen soll. Der Be­griff des In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­set­zes steht in der Fach­welt je­den­falls für ein Ge­setz der äl­te­ren Ge­ne­ra­ti­on, das auf einem mitt­le­ren Informationsfreiheits-​Level ste­hen ge­blie­ben ist. Dem­ge­gen­über ver­steht man unter einem Trans­pa­renz­ge­setz ein In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz der neue­ren Ge­ne­ra­ti­on, mit dem ein deut­lich hö­he­rer In­for­ma­ti­ons­frei­heits­stan­dard er­reicht wer­den soll. Ent­schei­dend für die Qua­li­tät eines Ge­set­zes ist letzt­end­lich aber nicht der Name, son­dern der In­halt.  
 
Der Ent­wurf des neuen Ge­set­zes soll nach den Plä­nen der Lan­des­re­gie­rung bis zum Ende des Jah­res 2019 ent­wi­ckelt sein und im Jahr 2020 dem Land­tag vor­ge­legt wer­den (LT-​Drs. 7/4658, vgl. auch Kap. 6). Der Land­tag hat die Lan­des­re­gie­rung ge­be­ten, meine Vor­schlä­ge aus dem IV. Tä­tig­keits­be­richt in den Ge­setz­ent­wurf ein­zu­be­zie­hen (LT-​Drs. 7/4429).  
 
Meine Emp­feh­lun­gen aus dem IV. Tä­tig­keits­be­richt sind auch noch ak­tu­ell, ge­ra­de weil die Lan­des­re­gie­rung mit dem Ge­setz zur Än­de­rung des IZG LSA meine An­re­gun­gen nicht auf­ge­grif­fen und kein mo­der­nes Trans­pa­renz­ge­setz ge­schaf­fen, son­dern den Sta­tus quo le­dig­lich mi­ni­mal ver­bes­sert hat. Die neuen Re­ge­lun­gen zum In­for­ma­ti­ons­re­gis­ter sind, wor­auf ich im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren be­reits hin­ge­wie­sen hatte, schon jetzt op­ti­mie­rungs­be­dürf­tig. Das im Juli 2019 in Be­trieb ge­gan­ge­ne In­for­ma­ti­ons­re­gis­ter kann die an ein mo­der­nes Re­gis­ter ge­stell­ten Er­war­tun­gen nicht er­fül­len. Vor die­sem Hin­ter­grund habe ich meine bis­he­ri­gen Vor­schlä­ge um zu­sätz­li­che, nicht ab­schlie­ßend ge­dach­te Emp­feh­lun­gen für ein neues Trans­pa­renz­ge­setz er­gänzt. Ich biete der Lan­des­re­gie­rung dabei er­neut meine Un­ter­stüt­zung an:
    
          Zum Trans­pa­renz­ge­setz

  1. Das IZG LSA muss zu einem ech­ten Trans­pa­renz­ge­setz mit einem ge­setz­lich ge­re­gel­ten Trans­pa­renz­re­gis­ter wei­ter­ent­wi­ckelt wer­den. 
    Das Re­gis­ter muss auch Um­welt­in­for­ma­tio­nen und In­for­ma­tio­nen zum Ver­brau­cher­schutz ent­hal­ten. Daher müs­sen das UIG LSA sowie das Aus­füh­rungs­ge­setz Sachsen-​Anhalt zum Ver­brau­cher­infor­ma­ti­ons­ge­setz mit dem IZG LSA in einem Ge­setz zu­sam­men­ge­legt und har­mo­ni­siert wer­den. 

  2. Die Vor­rang­re­ge­lung des § 1 Abs. 3 IZG LSA soll­te durch die in­for­ma­ti­ons­zu­gangs­freund­li­che­re Re­ge­lung des UIG des Bun­des er­setzt wer­den. Da­durch wird si­cher­ge­stellt, dass das neue Trans­pa­renz­ge­setz neben an­de­ren In­for­ma­ti­ons­zu­gangs­re­ge­lun­gen zur An­wen­dung kommt.

  3. Es muss zudem ge­setz­lich klar­ge­stellt wer­den, dass öf­fent­li­che Stel­len die An­wend­bar­keit des Trans­pa­renz­ge­set­zes nicht durch un­ter­ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen, wie z. B. Sat­zun­gen, aus­schlie­ßen kön­nen. § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA sind da­hin­ge­hend zu über­ar­bei­ten.

    Zum Trans­pa­renz­re­gis­ter

  4. Das im Juni 2019 ge­schaf­fe­ne In­for­ma­ti­ons­re­gis­ter er­füllt die Kri­te­ri­en eines ech­ten Trans­pa­renz­re­gis­ters nicht.

    Es muss nach dem Vor­bild an­de­rer Bun­des­län­der um zu­sätz­li­che ver­bind­lich zu ver­öf­fent­li­chen­de In­for­ma­tio­nen er­wei­tert wer­den. Aus dem ab­schlie­ßend aus­ge­stal­te­ten Ka­ta­log ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­ger In­for­ma­tio­nen muss au­ßer­dem ein of­fe­ner Ka­ta­log wer­den, der dar­über hin­aus die Ver­öf­fent­li­chung jeg­li­cher an­de­rer ge­eig­ne­ter In­for­ma­tio­nen im In­for­ma­ti­ons­re­gis­ter zu­lässt (vgl. hier­zu Nr. 7.4). Zu den In­for­ma­tio­nen, die in das In­for­ma­ti­ons­re­gis­ter auf­ge­nom­men wer­den soll­ten, ge­hö­ren z. B. Ka­bi­nett­vor­la­gen und Ka­bi­netts­be­schlüs­se, Ver­trä­ge jeg­li­cher Art, ins­bes. Ver­trä­ge zur Da­seins­vor­sor­ge, Subventions-​ und Zu­wen­dungs­ver­ga­ben, we­sent­li­che Un­ter­neh­mens­da­ten staat­li­cher Be­tei­li­gun­gen, Dienst­an­wei­sun­gen, ver­öf­fent­li­chungs­wür­di­ge Ge­richts­ent­schei­dun­gen, Umwelt-​ und Ver­brau­cher­infor­ma­tio­nen (vgl. die Hin­wei­se zu mei­ner Stel­lung­nah­me zum Ge­setz zur Än­de­rung des IZG LSA, Nr. 7.4 mit wei­te­ren Bei­spie­len).

  5. Die neue Open-​Data-Richtlinie der EU muss bis zum 17. Juli 2021 um­ge­setzt sein, d. h. der Bund wird das In­for­ma­ti­ons­wei­ter­ver­wen­dungs­ge­setz er­neut än­dern müs­sen. Die von der Richt­li­nie ge­nann­ten hoch­wer­ti­gen Da­ten­sät­ze soll­ten in das In­for­ma­ti­ons­re­gis­ter des Lan­des auf­ge­nom­men und zum Massen-​Download zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den.

  6. In das Trans­pa­renz­ge­setz ist eine Re­ge­lung nach dem Vor­bild des § 12a EGovG des Bun­des auf­zu­neh­men, nach der im Trans­pa­renz­re­gis­ter neben auf­be­rei­te­ten In­for­ma­tio­nen auch Roh­da­ten ver­öf­fent­licht wer­den müs­sen. Auf der Kon­fe­renz der Re­gie­rungs­chefin­nen und Re­gie­rungs­chefs von Bund und Län­dern am 14. Ok­to­ber 2016 in Ber­lin hat sich Sachsen-​Anhalt ver­pflich­tet, dem Vor­bild des Bun­des zu fol­gen und ein ent­spre­chen­de „Open-​Data-Regelung“ zu schaf­fen. Aus­nah­men für die Nicht-​Zur-Verfügung-Stellung müs­sen be­grün­det wer­den („Open Data by De­fault“).

  7. In das Ge­setz soll­te eine Re­ge­lung auf­ge­nom­men wer­den, nach der In­for­ma­tio­nen, die auf in­di­vi­du­el­len An­trag hin zu­gäng­lich ge­macht wur­den, auch im In­for­ma­ti­ons­re­gis­ter ver­öf­fent­licht wer­den (Ac­cess for one = ac­cess for all).

  8. Mit der Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht der Be­hör­den soll­te ein Rechts­an­spruch der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger sowie der Wirt­schaft auf die Ver­öf­fent­li­chung amt­li­cher In­for­ma­tio­nen ein­her­ge­hen. 

  9. Im Sinne des Open-​Data- und Open-​Government-Gedankens ist eine Be­darfs­er­mitt­lung der in das Re­gis­ter ein­zu­stel­len­den In­for­ma­tio­nen durch Ab­fra­ge bei Wirt­schaft und Zi­vil­ge­sell­schaft vor­zu­neh­men.

  10. Die amt­li­chen In­for­ma­tio­nen sind den Bür­ge­rin­nen und Bür­gern sowie der Wirt­schaft zur frei­en Wei­ter­ver­wen­dung zur Ver­fü­gung zu stel­len.

  11. Aus dem Be­reich der mit­tel­ba­ren Staats­ver­wal­tung soll­ten ins­be­son­de­re auch die Kom­mu­nen in das Trans­pa­renz­re­gis­ter ver­bind­lich mit ein­be­zo­gen wer­den. Im Zwei­fel ist ge­setz­lich vor­zu­se­hen, dass ihnen da­durch ent­ste­hen­de Mehr­be­las­tun­gen aus­ge­gli­chen wer­den. (Die frei­wil­li­ge Nut­zung des Trans­pa­renz­re­gis­ters durch die Kom­mu­nen würde zu einem in­for­ma­ti­ons­frei­heits­recht­li­chen Fle­cken­tep­pich füh­ren.)

  12. Da die Land­tags­ver­wal­tung dem An­wen­dungs­be­reich des IZG LSA un­ter­fällt, soll­te auch sie ihre In­for­ma­tio­nen im Trans­pa­renz­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen müs­sen. Das gilt ins­be­son­de­re für die Gut­ach­ten des Gesetzgebungs-​ und Be­ra­tungs­diens­tes, die der­zeit nur auf der Home­page des Land­ta­ges ver­öf­fent­licht wer­den.

    Das be­reits öf­fent­lich zu­gäng­li­che Par­la­ments­do­ku­men­ta­ti­ons­sys­tem des Land­ta­ges soll­te in das Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­ge­bun­den wer­den.

  13. Es müs­sen klare Zu­stän­dig­kei­ten für die Ver­öf­fent­li­chung von In­for­ma­tio­nen im Trans­pa­renz­re­gis­ter ge­schaf­fen wer­den, um zu ver­hin­dern, dass aus Kom­pe­tenz­strei­tig­kei­ten gar keine In­for­ma­tio­nen, In­for­ma­tio­nen nur teil­wei­se oder In­for­ma­tio­nen dop­pelt ein­ge­stellt wer­den.

  14. Im Trans­pa­renz­re­gis­ter ist eine Glie­de­rung der Da­ten­be­stän­de nach Be­rei­chen mit Schlag­wort­re­gis­ter vor­zu­neh­men. Bei Än­de­run­gen ver­öf­fent­lich­ter In­for­ma­tio­nen muss eine Än­de­rungs­his­to­rie vor­ge­hal­ten wer­den, aus der sich neben jeder Än­de­rung die je­weils vor und nach der Än­de­rung gel­ten­de Fas­sung er­gibt. In das Trans­pa­renz­ge­setz müs­sen Re­ge­lun­gen zur Lö­schung von In­for­ma­tio­nen aus dem Trans­pa­renz­re­gis­ter auf­ge­nom­men wer­den; ent­spre­chen­de Re­ge­lun­gen feh­len bis­her, In­for­ma­tio­nen kön­nen will­kür­lich ein­ge­stellt und auch wie­der ent­fernt wer­den.

  15. Es muss im Trans­pa­renz­ge­setz selbst ge­re­gelt wer­den, dass die In­for­ma­tio­nen in of­fe­nen ma­schi­nen­les­ba­ren For­ma­ten zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den müs­sen. Dies ist eine Vor­aus­set­zung dafür, dass die In­for­ma­tio­nen mit an­de­ren In­for­ma­tio­nen kom­bi­niert wer­den und Mehr­wer­te er­zeugt wer­den kön­nen. Daher müs­sen ein­heit­li­che Schnitt­stel­len ge­schaf­fen wer­den.

  16. In­for­ma­tio­nen, die nach an­de­ren Rechts­vor­schrif­ten als dem Trans­pa­renz­ge­setz zu ver­öf­fent­li­chen sind, soll­ten eben­falls im Trans­pa­renz­re­gis­ter ver­öf­fent­licht wer­den.

  17. Es soll­te eine Rück­mel­de­funk­ti­on ge­schaf­fen wer­den, die es allen Bür­ge­rin­nen und Bür­gern er­mög­licht, vor­han­de­ne In­for­ma­tio­nen zu be­wer­ten und auf In­for­ma­ti­ons­de­fi­zi­te und -​wünsche auf­merk­sam zu ma­chen.

  18. Der Auf­bau des Trans­pa­renz­re­gis­ters soll­te in ge­setz­lich fest­ge­leg­ten Stu­fen er­fol­gen. Die Er­fah­run­gen aus an­de­ren Bun­des­län­dern zei­gen, dass ein Trans­pa­renz­re­gis­ter schritt­wei­se auf­ge­baut wer­den soll­te, damit die Be­hör­den nicht über­for­dert wer­den. Der Ge­setz­ge­ber soll­te daher über ein Stu­fen­sys­tem fest­le­gen, wel­che Da­ten­sät­ze in wel­chem Um­fang bis zu einem be­stimm­ten Stich­tag im Trans­pa­renz­re­gis­ter ver­öf­fent­licht sein müs­sen. 

  19. Für das Trans­pa­renz­re­gis­ter sind die not­wen­di­gen fi­nan­zi­el­len Mit­tel durch das Land zur Ver­fü­gung zu stel­len.  

  20. Das Land soll­te sich mit sei­nem Trans­pa­renz­re­gis­ter am Bund-​Länder-Online-Portal Gov­Da­ta be­tei­li­gen.

    Zu den Aus­schluss­grün­den

  21. Nach der Zu­sam­men­le­gung der Ge­set­ze (IZG LSA, UIG LSA, AG VIG LSA) soll­ten sich die Aus­schluss­grün­de an dem für die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger im Re­gel­fall güns­ti­ge­ren Um­welt­in­for­ma­ti­ons­recht ori­en­tie­ren.

  22. Die Aus­schluss­grün­de des IZG LSA be­dür­fen einer grund­le­gen­den Über­ar­bei­tung, zumal ei­ni­ge Aus­schluss­grün­de über­flüs­sig sind oder sich über­schnei­den.  Bei­spiels­wei­se ist die un­ter­schied­lich for­mu­lier­te Aus­ge­stal­tung des Schutz­ni­veaus be­son­de­rer öf­fent­li­cher Be­lan­ge in­kon­se­quent, da sich aus ihr nicht er­gibt, warum ein öf­fent­li­cher Be­lang bes­ser oder ab­wei­chend ge­schützt wer­den muss als ein an­de­rer (z. B. in­ne­re Si­cher­heit, § 3 Abs. 1 Nr. 1 b IZG LSA, und öf­fent­li­che Si­cher­heit, § 3 Abs. 1 Nr. 2 IZG LSA).

  23. Eine all­ge­mei­ne Gü­ter­ab­wä­gung zwi­schen Informations-​ und Ge­heim­hal­tungs­in­ter­es­se (pu­blic in­te­rest test) ist zu­sätz­lich als Kor­rek­tiv er­for­der­lich.

  24. Der Aus­schluss­grund der Betriebs-​ und Ge­schäfts­ge­heim­nis­se soll­te an das be­son­de­re In­for­ma­ti­ons­zu­gangs­recht an­ge­passt (UIG und VIG) und um eine Gü­ter­ab­wä­gungs­klau­sel er­gänzt wer­den. 

    Dar­über hin­aus soll­te ge­prüft wer­den, ob eine aus­drück­li­che Re­ge­lung zur An­wend­bar­keit des Ge­schäfts­ge­heim­nis­be­griffs aus dem neuen Ge­schäfts­ge­heim­nis­ge­setz des Bun­des vor­zu­se­hen ist.

    Es soll­te eine Re­ge­lung auf­ge­nom­men wer­den, nach der Drit­te In­for­ma­tio­nen, die nach ihrer Auf­fas­sung Betriebs-​ und Ge­schäfts­ge­heim­nis­se dar­stel­len, kenn­zeich­nen müs­sen (vgl. § 71 EnWG).

  25. Bei dem Aus­schluss­grund des Schut­zes des geis­ti­gen Ei­gen­tums soll­te klar­ge­stellt wer­den, dass die öf­fent­li­chen Stel­len des Lan­des Sachsen-​Anhalt ver­pflich­tet sind, sich an Wer­ken, die in ihrem Auf­trag er­stellt wer­den, die voll­stän­di­gen Nut­zungs­rech­te an dem Werk über­tra­gen zu las­sen. Ent­ge­gen­ste­hen­de Nut­zungs­rech­te müs­sen ab­be­dun­gen wer­den. Die Re­ge­lung in § 11a Abs. 3 IZG LSA ist un­zu­rei­chend, da sie nur für die Lan­des­re­gie­rung und die Mi­nis­te­ri­en, nicht aber für die üb­ri­ge un­mit­tel­ba­re und mit­tel­ba­re Staats­ver­wal­tung gilt.

  26. Die Be­reichs­aus­nah­men im IZG LSA, ins­be­son­de­re für den Ver­fas­sungs­schutz und die Fi­nanz­ver­wal­tung, gehen zu weit und soll­ten in einem neuen Trans­pa­renz­ge­setz durch Ab­wä­gungs­klau­seln für Ein­zel­fall­prü­fun­gen er­setzt wer­den.

  27. In das Ge­setz soll­te eine Re­ge­lung auf­ge­nom­men wer­den, nach der Staats­ver­trä­ge so zu for­mu­lie­ren sind, dass die Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes An­wen­dung fin­den, ins­be­son­de­re auch auf ju­ris­ti­sche Per­so­nen unter Be­tei­li­gung des Lan­des Sachsen-​Anhalt; dies soll­te auch dann gel­ten, wenn die ju­ris­ti­sche Per­son ihren Sitz nicht im Land Sachsen-​Anhalt hat.

    Sons­ti­ges 

  28. Die Ab­leh­nung von An­trä­gen muss nach dem Vor­bild des UIG zu­künf­tig ge­büh­ren­frei er­fol­gen. Im Trans­pa­renz­ge­setz soll­te die Pflicht zur Er­stel­lung von Kos­ten­vor­anschlä­gen ver­bind­lich ge­re­gelt wer­den.

  29. Die An­for­de­run­gen an die In­for­ma­ti­ons­frei­heit sind i. S. v. „In­for­ma­ti­ons­frei­heit by De­sign“ be­reits von An­fang an in die Ge­stal­tung der IT-​Systeme und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Pro­zes­se ein­zu­be­zie­hen (vgl. An­la­ge 8).

  30. In dem neuen Trans­pa­renz­ge­setz soll­te die Mög­lich­keit der Schaf­fung eines be­hörd­li­chen Informationsfreiheits-​ bzw. Open-​Data-Beauftragten ge­re­gelt wer­den.

  31. In dem Trans­pa­renz­ge­setz soll­ten die öf­fent­li­chen Stel­len ver­pflich­tet wer­den, auf ihrer Home­page bei ihrem Ser­vice­an­ge­bot auf das neue Trans­pa­renz­ge­setz hin­zu­wei­sen.

  32. In das neue Trans­pa­renz­ge­setz soll­te eine Re­ge­lung auf­ge­nom­men wer­den, nach der das neue Ge­setz durch einen un­ab­hän­gi­gen Gut­ach­ter wis­sen­schaft­lich eva­lu­iert wer­den muss.

    Zum Lan­des­be­auf­trag­ten für die In­for­ma­ti­ons­frei­heit

  33. Die Auf­ga­ben und Be­fug­nis­se des Lan­des­be­auf­trag­ten für die In­for­ma­ti­ons­frei­heit soll­ten in einer Voll­re­ge­lung im Trans­pa­renz­ge­setz selbst ge­re­gelt wer­den. Dem Lan­des­be­auf­trag­ten für die In­for­ma­ti­ons­frei­heit soll­te eine Kon­troll­kom­pe­tenz für das be­reichs­spe­zi­fi­sche In­for­ma­ti­ons­frei­heits­recht und damit ins­be­son­de­re auch für das Um­welt­in­for­ma­ti­ons­recht ge­ge­ben wer­den. Dem Lan­des­be­auf­trag­ten für die In­for­ma­ti­ons­frei­heit sind die ent­spre­chen­den per­so­nel­len Mit­tel zur Ver­fü­gung zu stel­len.

  34. Der Lan­des­be­auf­trag­te für die In­for­ma­ti­ons­frei­heit soll­te eine An­ord­nungs­be­fug­nis be­kom­men, um die Ver­öf­fent­li­chung von In­for­ma­tio­nen mit Ver­wal­tungs­akt durch­set­zen zu kön­nen. Die Vor­schrift ist er­for­der­lich, um die rechts­wid­ri­ge Nicht-​Veröffentlichung von In­for­ma­tio­nen ver­hin­dern zu kön­nen.

  35. In Ge­richts­ver­fah­ren soll­te der Lan­des­be­auf­trag­te die Stel­lung eines Ver­tre­ters des öf­fent­li­chen In­ter­es­ses er­hal­ten, damit er die Ge­rich­te ent­las­ten und einen von ihm ge­prüf­ten Vor­gang auch im Pro­zess be­glei­ten und seine Sach­kun­de ein­brin­gen kann.

    Rechts­po­li­tik und Rechts­pra­xis

  36. Trans­pa­renz ist Aus­druck einer mo­der­nen, ser­vice­ori­en­tier­ten Ver­wal­tung. Jede Be­hör­de soll­te sich für ihr Selbst­ver­ständ­nis und zur Schaf­fung einer neuen Ver­wal­tungs­kul­tur ein Transparenz-​Leitbild geben. Die Er­fah­run­gen in an­de­ren Bun­des­län­dern zei­gen, dass die Ver­wal­tun­gen Schu­lun­gen zu einem neuen Trans­pa­renz­ge­setz und des­sen An­wen­dun­gen be­nö­ti­gen.

  37. Die Stra­te­gie Sachsen-​Anhalt di­gi­tal 2020 soll­te zu einer um­fas­sen­den E-​Government-Strategie und Open-​Government-Strategie fort­ent­wi­ckelt wer­den. Für In­for­ma­ti­ons­frei­heit und Open Data be­darf es eines ganz­heit­li­chen, nach­hal­ti­gen und ver­bind­li­chen stra­te­gi­schen An­sat­zes und ent­spre­chen­den Vor­ge­hens.

  38. Soll­te das für Open Data zu­stän­di­ge Mi­nis­te­ri­um nicht bald einen Open-​Data- und einen Open-​Government-Aktionsplan für das Land Sachsen-​Anhalt vor­le­gen, wäre eine sol­che Ver­pflich­tung ge­setz­lich zu re­geln.

  39. Sachsen-​Anhalt braucht Mo­dell­kom­mu­nen für Open Go­vern­ment. Die re­gio­na­len Di­gi­ta­li­sie­rungs­zen­tren soll­ten nicht nur Zen­tren für E-​Government, son­dern auch Zen­tren für Open Data und Open Go­vern­ment wer­den. Au­ßer­dem soll­ten re­gio­na­le Open-​Government-Labore ge­schaf­fen wer­den. 

  40. Das Land soll­te Smart-​City- und Smart-​Region-Projekte för­dern. Vor­aus­set­zung für die För­de­rung soll­ten über­zeu­gen­de Open-​Data-Konzepte unter Ein­be­zie­hung der Zi­vil­ge­sell­schaft und der Wirt­schaft sein.