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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018

7.1 Kostenregelungen im IZG LSA

Mit dem Gesetz zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für den Datenschutz (GVBl. LSA 2018, S. 10) wurde zunächst die neue Aufsichtsbehörde für den Datenschutz nach europäischem Recht geschaffen. Der Gesetzgeber nutzte aber zugleich die Gelegenheit, einen Beschluss des Landtages zum IZG LSA umzusetzen, in dem dieser die Einführung einer Geringwertigkeitsgrenze in Höhe von 50 Euro für die Erhebung von Gebühren gefordert hatte (LT-Drs. 7/1363).
 
In § 10 Abs. 1 IZG LSA wurde zunächst ein Verweis auf § 2 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) aufgenommen, demzufolge von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Das bedeutet, dass jede öffentliche Stelle zukünftig auch ganz auf die Erhebung von Gebühren verzichten kann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA gegeben sind.
 
Darüber hinaus wurde ein neuer § 10 Abs. 2a IZG LSA geschaffen. Nach dieser Vorschrift können die Kommunen auf die Erhebung einer Gebühr verzichten, wenn die Gebühr nicht mehr als 50 Euro beträgt. Die dadurch entstehende Mehrbelastung der Kommunen wird vom Land über eine pauschale Finanzzuweisung an jede Kommune in Höhe von 200 Euro je Haushaltsjahr ausgeglichen. Darüber hinausgehende Mehrbelastungen werden auf Einzelnachweis vom Land ausgeglichen.
 
Allerdings hat der Gesetzgeber übersehen, dass nach dem Landtagsbeschluss den Kommunen kein Ermessen hinsichtlich des Gebührenverzichts eingeräumt werden sollte. Im Gesetz zur Änderung des IZG LSA (GVBl. 2019, 124) wurde das Ermessen der Kommunen hinsichtlich des Verzichts auf die Gebührenerhebung daher wieder gestrichen. Die Geringwertigkeitsgrenze gilt jetzt außerdem für alle dem Anwendungsbereich des IZG LSA unterfallenden Stellen (vgl. Nr. 7.4 dieses Berichts).