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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018

5 Informationsfreiheit in Deutschland – Entwicklungen in den Ländern

Im Bund und in den Ländern (soweit sie diese Rechtsmaterie geregelt haben) wird die Aufgabe des Beauftragten für die Informationsfreiheit in Personalunion vom Beauftragten für den Datenschutz ausgeübt. Beide hatten in der Vergangenheit vergleichbare Kontrollaufgaben und Befugnisse. Dies wurde durch eine Verweisung im Informationsfreiheitsrecht auf die Regelungen in den Datenschutzgesetzen sichergestellt. Infolge der DS-GVO sind die Beauftragten für den Datenschutz zu europäischen Aufsichtsbehörden mit erweiterten Eingriffsbefugnissen geworden. Da die Landesgesetzgeber den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit keine entsprechend weitgehenden Befugnisse wie den Datenschutz-Aufsichtsbehörden geben wollten, haben die Bundesländer die bisherigen Aufgaben und Befugnisse nunmehr überwiegend in den Informationsfreiheitsgesetzen selbst geregelt (vgl. zu Sachsen-Anhalt Nrn. 3.1 und 7.3 dieses Berichts).
 
Bremen hat die Änderung auch zu einer Erweiterung der Kontrollkompetenzen der Landesbeauftragten genutzt. Diese darf zukünftig auch die Einhaltung von anderen Informationsfreiheitsvorschriften kontrollieren. Dies umfasst sowohl das UIG wie auch das VIG.
 
Darüber hinaus wird mit Bayern, Niedersachsen, Hessen und Sachsen die Riege derjenigen Bundesländer, die noch kein Informationsfreiheitsgesetz erlassen haben, immer kleiner. In Niedersachsen, Hessen und Sachsen haben die Regierungsparteien aber jeweils vereinbart, ein solches Gesetz zu schaffen:
 
Im Mai 2017 legte die Landesregierung Niedersachsens den Entwurf für ein Transparenzgesetz vor, zu dem auch ich Stellung nehmen sollte. Nachdem die Regierungskoalition kurz vor den Wahlen jedoch auseinanderbrach, konnte das Vorhaben nicht umgesetzt werden. Die neue Koalition hat im November 2017 in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, die Erfahrungen anderer Bundesländer mit einem Informationsfreiheits- und Transparenzgesetz evaluieren und dann über die Einführung eines eigenes Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzes entscheiden zu wollen.
 
In Hessen haben die Regierungsparteien die Vereinbarung aus ihrem Koalitionsvertrag formal erfüllt; denn der Landtag hat ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen. Dieses findet sich in dem neuen Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz wieder (GVBl. für das Land Hessen 2018, S. 82 ff.). Das neue Gesetz unterschreitet in Sachen Informationsfreiheit den bundesweiten Standard jedoch stark. Das ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz für die Kommunen nur gilt, wenn diese das Gesetz durch Satzung ausdrücklich für sich für anwendbar erklären; dies ist bisher nur vereinzelt geschehen. Zahlreiche im Vergleich zum bundesweiten Standard verschärfte Ausschlussgründe sorgen dafür, dass das Gesetz nahezu unanwendbar ist. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Mai 2018 hat es nach Angaben des hessischen Innenministeriums bis zum Januar 2019 insgesamt nur 19 Anträge gegeben. Wer in Hessen Informationen erhalten will, dürfte mit den anderen Informationsfreiheitsgesetzen, wie dem UIG oder dem VIG, mehr Erfolg haben. Für diese besitzt der dortige Landesbeauftragte jedoch keine Kontrollkompetenz.
 
In Sachsen stand die Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzes zwar im Koalitionsvertrag. Das Vorhaben wurde jedoch vor der Landtagswahl im September 2019 nicht mehr realisiert. Wie die neue Landesregierung sich positionieren wird, ist offen.
 
Besser macht es Thüringen. Das bisherige Thüringische Informationsfreiheitsgesetz sollte zu einem echten Transparenzgesetz mit einem Transparenzregister weiterentwickelt werden (LT-Drs. Thüringen 6/6684). Positiv ist auch hervorzuheben, dass sich im Gesetzgebungsverfahren jedermann zu geplanten Regelungen auf einer eigens dafür vorgesehen Plattform äußern konnte. Der Thüringische Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sollte zudem die Kontrollkompetenz für das Umweltinformationsrecht erhalten. Das neue Thüringische Transparenzgesetz wurde mit diesen Inhalten am 11. September 2019 vom Landtag von Thüringen angenommen. 
 
In Hamburg hat die Landesregierung im Juli 2019 den Entwurf für eine Reform des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) vorgelegt (Drs. 21/17907). In der Gesetzesbegründung verweist die Landesregierung darauf, dass nach der Evaluierung des HmbTG, die im Juli 2017 abgeschlossen war, das Informationsregister im Internet (Transparenzportal) als wesentliche gesetzliche Neuerung des HmbTG mit rund 66.000 Veröffentlichungen und über 22,7 Millionen Zugriffen von Nutzern im untersuchten Zeitraum sowohl von den Behörden als auch von den Bürgerinnen und Bürgern aktiv gestaltet und genutzt werde. Ziel des Gesetzentwurfs ist eine Erweiterung des Informationsregisters um die mittelbare Staatsverwaltung, die ihre Informationen bisher nicht im Register veröffentlichen musste. Der Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll die Kontrollkompetenzen für das Umwelt- und das Verbraucherinformationsgesetz erhalten. Möglicherweise kommt es zu einer Erweiterung der Ausschlussgründe bei Informationszugangsanträgen. 
 
In Berlin ist im Juni 2019 eine Volksinitiative gestartet, mit der das Berliner Informationsfreiheitsgesetz zu einem modernen Transparenzgesetz weiterentwickelt werden soll.
 
Im Juni 2019 hat Schleswig-Holstein sein Open-Data-Portal in Betrieb genommen. Es handelt sich nach den Angaben des zuständigen Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Natur und Digitalisierung Schleswig-Holstein um das größte Portal aller Bundesländer. Den Nutzern standen zum Zeitpunkt seiner Freischaltung über 7.000 Datensätze u. a. aus den Bereichen Regierung, Bildung, Wirtschaft, Finanzen, Gesundheit, Verkehr und Umwelt zur Verfügung. Die Daten stammen nicht nur aus der unmittelbaren Landesverwaltung, sondern auch von Kommunen wie z. B. der Landeshauptstadt Kiel. Die Daten können sowohl beim Datenherausgeber als auch auf den Servern des Open-Data-Portals liegen. Für kleine Gemeinden ist die Möglichkeit der Datenabgabe an das Open-Data-Portal des Landes eine große Erleichterung. Die Kosten für den Aufbau des Portals betragen 670.000 Euro; hinzu kommen jährliche Betriebskosten.