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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018

3.2 Die neue Richtlinie über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

 Im Juli 2019 ist die Richtlinie der EU über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Richtlinie (EU) 2019/1024, L 172/56) in Kraft getreten, mit der die Verfügbarkeit und Weiterverwendung der Daten des öffentlichen Sektors erleichtert werden soll. Sie löst die alte Public-Sector-Information-Richtlinie ab (vgl. auch Nr. 3.2 des III. Tätigkeitsberichts).
 
In der neuen Richtlinie bekennt sich die EU zum Konzept „offene Daten“ (Open Data) und ermutigt die Mitgliedstaaten, die Erzeugung von Daten nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ (open by design and by default) für alle Dokumente, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, zu fördern.
 
Alle Informationen des öffentlichen Sektors, die im Rahmen nationaler Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten zugänglich sind, sollen grundsätzlich auch für eine kostenlose Weiterverwendung zur Verfügung stehen. Öffentliche Stellen dürfen – mit wenigen begrenzten Ausnahmen – dafür nicht mehr als die ihnen durch die Weiterverwendung ihrer Daten entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen.  
 
Eine grundsätzlich neue Herangehensweise ist es, den Nutzern viel stärker als zuvor hochwertige Datensätze zur Verfügung zu stellen (Art. 13 der Richtlinie). Zu den Kategorien hochwertiger Datensätze zählen insbesondere die Umwelt, Geodaten, Unternehmen und die Mobilität (vgl. Anhang 1 der Richtlinie). Neu ist auch, dass die hochwertigen Daten gegebenenfalls als Massen-Download zur Verfügung gestellt werden sollen.

Die EU-Kommission verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Steuerzahler die Informationen des öffentlichen Sektors bereits bezahlt habe. Eine weitere Öffnung dieser Informationen zur Weiterverwendung komme der europäischen Datenwirtschaft zugute, denn diese könne damit neue innovative Produkte und Dienstleistungen anbieten, beispielsweise auch gestützt auf künstliche Intelligenz. Über die Wirtschaft hinaus seien offene Daten des öffentlichen Sektors aber auch für Demokratie und Gesellschaft wichtig, denn sie erhöhten die Transparenz und förderten eine auf Fakten gestützte öffentliche Diskussion.
 
Die Richtlinie muss bis zum 17. Juli 2021 umgesetzt sein, d. h. der Bund wird das Informationsweiterverwendungsgesetz erneut ändern müssen.  
 
Sachsen-Anhalt sollte die neue Richtlinie zum Anlass nehmen, um eine eigene Open-Data-Strategie zu entwickeln. Die von der Richtlinie genannten hochwertigen Datensätze sollten in das Informationsregister des Landes aufgenommen und zum Massen-Download zur Verfügung gestellt werden.