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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018

13.12 Bestimmtheitserfordernisse an Anträge

In der Praxis habe ich es immer wieder mit Eingaben zu tun, in denen es um die Frage geht, wann ein Informationszugangsantrag hinreichend bestimmt ist und inwieweit eine Behörde einen Antragsteller bei der Stellung eines hinreichend bestimmten Antrags unterstützen muss. Hilfreich ist hierbei ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zum UIG (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019, Az.: 6 A 2/17), das auf das allgemeine Informationsfreiheitsrecht übertragbar sein dürfte:
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen einen Antrag voraus, der erkennen lässt, zu welchen Informationen Zugang begehrt wird. Allerdings sind an die Bestimmtheit eines Antrags keine hohen Anforderungen zu stellen, denn der Antragsteller ist mangels Kenntnis des Akteninhalts regelmäßig nicht in der Lage, die begehrten Unterlagen zu konkretisieren (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019, Az. 6 A 2/17; BVerwG, Urteil vom 25. März 1999, Az.: 7 C 21/98; VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2014, Az.: 2 K 212.13; vgl. auch den Nr. 9.2 des III. Tätigkeitsberichts). Das Gericht lässt es daher ausreichen, wenn ein Antragsteller in einem ersten Schritt seinen Antrag darauf ausrichtet, Kenntnis zu erlangen, dass und welche Informationen vorliegen, von deren Inhalt er sodann in einem zweiten Schritt im Wege der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung Kenntnis erlangen kann. Für den ersten Schritt ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend, wenn der Antragsteller den oder die Verwaltungsvorgänge bezeichnet, auf die sein Zugangsbegehren gerichtet ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019, a. a. O.).
 
Demgegenüber hält das Gericht einen Antrag für zu unbestimmt, der einen Bezug zu einem Verwaltungsvorgang nicht hinreichend konkret erkennen lässt. Entsprechende „Globalanträge“, die nicht näher eingegrenzt sind, können daher, wenn der Antragsteller an ihnen festhält, abgelehnt werden. Im Falle eines zu unbestimmten Antrags hat die informationspflichtige Stelle den Antragsteller zu unterstützen und kooperativ auf die Stellung eines hinreichend bestimmten Antrags hinzuwirken.