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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018

12.4 Neuregelung des Verhältnisses der Abgabenordnung zu den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder

In meinem III. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hatte ich kritisch kommentiert, dass ein Steuerpflichtiger mit dem IZG LSA seine eigenen Steuerunterlagen nicht einsehen kann, da nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA gegenüber Behörden der Finanzverwaltung in Steuerverfahren kein Anspruch auf Informationszugang besteht (vgl. Nrn. 8.10 und 9.6 des III. Tätigkeitsberichts). Ich hatte aber darauf hingewiesen, dass Steuerpflichtige einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 15 DSG LSA geltend machen können (vgl. Nr. 8.10 des III. Tätigkeitsberichts).
 
An die Stelle des Auskunftsanspruchs nach § 15 DSG LSA tritt nunmehr der Auskunftsanspruch aus Art. 15 der DS-GVO. Der Bundesgesetzgeber hat in § 32c der Abgabenordnung (AO) präzisiert, unter welchen Voraussetzungen der Auskunftsanspruch besteht. Problematisch ist dabei § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO. Nach dieser Vorschrift unterbleibt die Auskunftserteilung, wenn sie den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde. 
 
Mit dem ebenfalls neu aufgenommenen § 32e AO hat der Bundesgesetzgeber das Verhältnis der AO zu den Informationsfreiheitsgesetzen geregelt. Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde einen Anspruch auf Informationszugang hat, gelten nach § 32e AO die Artikel 12 bis 15 der DS-GVO in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d AO entsprechend. Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen.
 
In Sachsen-Anhalt besteht allerdings die in § 32e AO vorausgesetzte Konkurrenz zu einem landesrechtlichen Informationszugangsanspruch nicht, da wegen § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA weder der Steuerpflichtige noch ein Dritter gegenüber der Finanzbehörde einen Informationszugangsanspruch besitzen.