V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018
12.2 Zugang zu Teilnehmerlisten von Kabinettssitzungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Teilnehmerlisten von Kabinettssitzungen der Bundesregierung einem Informationszugangsanspruch unterliegen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, Az.: 7 C 19/17). § 22 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg), nach der die Sitzungen der Bundesregierung vertraulich sind, steht einem Informationszugang nicht entgegen. Die Entscheidung dürfte auf die Rechtslage in den Ländern übertragbar sein.
Ein Journalist hatte Informationszugang zum Kurzprotokoll eines Tagesordnungspunkts einer Kabinettssitzung, zum Verlaufsprotokoll und zur Teilnehmerliste beim Bundeskanzleramt nach dem IFG des Bundes beantragt. Dieses hatte ihm Zugang zu dem Kurzprotokoll, das die Ergebnisse der Sitzung enthält, gewährt, den Antrag im Übrigen aber abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, dass der Antrag hinsichtlich des Verlaufsprotokolls gem. § 3 Nr. 3 b IFG des Bundes zu Recht abgelehnt wurde, da bei einem Zugang zu diesem eine ernsthafte Gefährdung des Beratungsprozesses und damit der Funktionsfähigkeit der Bundesregierung wahrscheinlich seien. Würde nämlich das Verlaufsprotokoll herausgegeben, wäre ein unbefangener und freier Meinungsaustausch und eine daraus folgende Willensbildung der Kabinettsmitglieder nicht mehr möglich. Die Mitglieder würden vorläufige oder unausgereifte oder pointierte Argumente eventuell nicht mehr in die Entscheidungsfindung einbringen.
Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch auf Zugang zu der Teilnehmerliste bejaht. Es hat entschieden, dass es sich bei der in § 22 Abs. 3 GOBReg geregelten Vertraulichkeit der Sitzungen nicht um eine gesetzlich geregelte Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht i. S. d. § 3 Nr. 4 IFG des Bundes handelt. Die GOBReg stelle nämlich keine Rechtsvorschrift i. S. d. § 3 Nr. 4 IFG des Bundes war, da sie keine Außenwirkung entfalte (vgl. Nr. 16.7 des IV. Tätigkeitsberichts).
Dem Zugang zu der Teilnehmerliste steht nach der Rechtsprechung des Gerichts auch nicht der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 IFG des Bundes entgegen. Bei der gebotenen Güterabwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem Geheimhaltungsinteresse der Teilnehmer erweist sich das Interesse der Teilnehmer an einer Geheimhaltung ihrer Namen und Funktionsbezeichnungen als nicht schutzwürdig. Das gilt sowohl für die Kabinettsmitglieder als auch hochrangige Amts- und Funktionsträger. Wenn nämlich nach der Wertung des § 5 Abs. 4 IFG schon jeder Sachbearbeiter kein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass personenbezogene Daten, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in einem Sachzusammenhang stehen, vertraulich bleiben, muss dies erst Recht für die ranghohen Teilnehmer der Kabinettssitzungen gelten. Außerdem handelt es sich nur um Daten, die die Sozialsphäre der Person betreffen, die also per se eine geringe Schutzwürdigkeit aufweisen. Aus diesem Grund sind auch die Namen derjenigen Teilnehmer offen zu legen, die ohne politische Ämter bzw. Funktionen sind.