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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016

16.7 Zugang zum Bericht über die Evaluierung der OWiSch-Datenbank

Ein Petent hatte Zugang zum Bericht über die Evaluierung der OWiSch-Datenbank (vgl. XI. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz Nr. 13.2.7) nach dem IZG LSA durch das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt beantragt. Das Ministerium hatte den Antrag pauschal mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um einen internen Sachstandsbericht handele, der nach § 16 der Geschäftsordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt der Vertraulichkeit unterliege.

Diese Argumentation habe ich angesichts der aktuellen Rechtsprechung für rechtlich bedenklich gehalten. § 16 der Geschäftsordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt stellt für sich gesehen keinen Ausschlussgrund im Sinne des Gesetzes dar, sondern muss einem solchen erst zugeordnet werden. In Betracht kommt im Wesentlichen § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt.

Dies setzt allerdings voraus, dass die Geschäftsordnung der Landesregierung als Rechtsvorschrift zu qualifizieren wäre. Der Begriff der „Rechtsvorschrift“ umfasst nach der Rechtsprechung nur Normen mit Außenwirkung, mithin Gesetze im formellen Sinne, Rechtsverordnungen und Satzungen, nicht jedoch Verwaltungsvorschriften und andere Regelungen, die als sogenanntes Binnenrecht keine unmittelbare Außenwirkung haben. In einem ähnlich gelagerten Fall hatte die Rechtsprechung zu prüfen, ob die Geschäftsordnung der Bundesregierung eine Rechtsvorschrift darstellt und daher nach § 3 Nr. 4 IFG des Bundes vom Informationszugang ausgenommen ist. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Geschäftsordnung der Bundesregierung um reines Binnenrecht handelt, das keine unmittelbare Bindungswirkung nach außen entfaltet (VG Berlin, Urteil vom 25. Februar 2016, Az.: 2 K 180.14) Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 IFG des Bundes verneint. In einer nachgehenden Entscheidung, die zum Zeitpunkt der Prüfung des Falles noch nicht vorlag, hat das OVG Berlin-Brandenburg die Frage offen gelassen (Urteil vom 5. Mai 2017, Az.: OVG 12 B 5.16), da es aus seiner Sicht hierauf nicht ankam. Es hat nämlich darauf hingewiesen, dass die Vertraulichkeitsregelungen der Geschäftsordnung der Bundesregierung nur den eigentlichen Vorgang der Beratung und Abstimmung schützen. Die Kabinettsmitglieder müssten sich darauf verlassen können, dass sämtliche tatsächlichen (und atmosphärischen) Vorgänge in den Sitzungen des Kabinetts vertraulich bleiben. Der Rechtsprechung lässt sich daher auch entnehmen, dass der eigentliche Gegenstand der Beratung, also die Kabinettvorlage (vgl. auch Nr. 14.2), dann nicht von dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG des Bundes erfasst ist.

Da die landesrechtlichen Regelungen denen des Bundesrechts entsprechen, lässt sich die oben genannte Rechtsprechung auf das Landesrecht übertragen.

Dass der ursprünglich angenommene Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA nicht einschlägig ist, führte allerdings nicht automatisch dazu, dass der Bericht herauszugeben wäre. Erforderlich war vielmehr der Eintritt in eine konkrete Prüfung des Informationszugangsbegehrens, bei der dann die weiteren Ausschlussgründe des IZG LSA zu prüfen waren.

Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt hat mir in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass es dem Antragsteller den Bericht über die Evaluierung der OWiSch-Datenbank zugänglich gemacht hat.