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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018

11.3 Zugang zu Gutachten des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtages – Teil II

In meinem IV. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit (Nr. 12.4) hatte ich berichtet, dass die Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages sowie der Wissenschaftlichen Dienste der Landtage den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder unterfallen.
 
Das Bundesverwaltungsgericht hatte dies zunächst für den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages entschieden (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, Az.: 7 C 1/14). Allerdings haben einige Wissenschaftliche Dienste der Landesparlamente die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf sie in Frage gestellt. Im Sommer 2018 hat das OVG Rheinland-Pfalz klargestellt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung ohne weiteres auf die Wissenschaftlichen Dienste der Landtage übertragbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Juni 2018, Az.: 10 A 10053/18).
 
Bereits im Juni 2017 habe ich mich erneut bei der Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt erkundigt, wann die ersten Gutachten des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes veröffentlicht werden. Die Landtagspräsidentin hatte mir damals mitgeteilt, dass die Gutachten nach einer Entscheidung des Ältestenrats veröffentlicht werden sollten. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst arbeite allerdings noch an den Regularien.
 
Die Arbeiten wurden mit erheblicher Verzögerung abgeschlossen. Auf der Homepage des Landtages werden seit dem zweiten Halbjahr 2018 die Gutachten des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes veröffentlicht. Es erschließt sich zwar nicht, warum nicht auch die älteren Gutachten eingestellt wurden, da auch diese grundsätzlich einem Informationszugang nach dem IZG LSA unterliegen. Dennoch handelt es sich um einen Fortschritt in Sachen Transparenz.