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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016

14.6 Schutz personenbezogener Daten – überwiegendes Informationsinteresse

In einer öffentlichkeitswirksamen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Anspruch eines Journalisten auf Auskünfte zu den Fahrtenbüchern und Fahrten mit dem Dienstwagen eines inzwischen nicht mehr im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt stehenden Staatssekretärs weitgehend bestätigt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Dezember 2016, Az.: 3 L 99/15). Der Fall zeigt, dass bei personenbezogenen Daten eine differenzierte Prüfung erfolgen muss:

Das Oberverwaltungsgericht ist zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den Fahrtenbüchern um amtliche Informationen i. S. d. IZG LSA handelt. Für diese liegen keine Ausschlussgründe nach dem IZG LSA vor. Der Informationsanspruch scheitert nach Auffassung des Gerichts insbesondere nicht an dem verfassungsrechtlichen Ausnahmegrund des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung. Es sei nicht anzunehmen, dass die aus den Fahrtenbüchern zu gewinnenden Informationen den Willensbildungs- und Entscheidungsprozess der inzwischen amtierenden Regierung
– mit anderen Personen und anderer Parteizugehörigkeit – noch beeinflussen könnten.

Für die Praxis interessant ist sodann vor allem die Prüfung des Schutzes personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 IZG LSA. Nach dieser Vorschrift darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.

Das Gericht verweist darauf, dass einige Angaben in den Fahrtenbüchern als personenbezogene Daten zu bewerten sind. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Angaben, die den privaten Lebensbereich des früheren Staatssekretärs betreffen, als auch hinsichtlich der Angabe der mit dem Dienstwagen aufgesuchten Gesprächspartner (natürliche und juristische Personen des Privatrechts) sowie zuletzt hinsichtlich der Angaben zu den Arbeitszeiten und Namen der Fahrer, die das Fahrzeug jeweils geführt haben.

Nach Auffassung des Gerichts überwiegt aber das Informationsinteresse des Antragstellers das Geheimhaltungsinteresse, soweit er Zugang zu den Eintragungen jedenfalls der dienstlichen Fahrten begehrt. Hierzu ist aber ein Beteiligungsverfahren hinsichtlich der betroffenen Dritten (die dienstlichen Gesprächspartner und die Fahrer) durchzuführen. Diese müssen Gelegenheit haben, zu erklären, ob sie mit der Preisgabe sie betreffender Informationen einverstanden seien.

Dagegen trete das Informationsinteresse des Journalisten hinter das Geheimhaltungsinteresse des früheren Staatssekretärs hinsichtlich der Eintragungen zu seinen privaten Fahrten zurück. Das Interesse an der Aufklärung etwaiger Missstände habe zwar ein gewisses Gewicht. Hierfür bedürfe es aber nicht der Offenlegung der konkreten Ziele seiner privaten Fahrten. Mit anderen Worten: Die bloße Kenntnis, dass eine Fahrt privat war, reicht im Zweifel aus, um etwaige Missstände aufklären zu können. Daher seien diejenigen Angaben, die den privaten Lebensbereich des früheren Staatssekretärs betreffen, etwa die Ziele von Privatfahrten mit dem Dienstwagen, aus denen sich sogar ein privates Bewegungsprofil ergeben könne, zu schwärzen.