IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016
14.4 Beteiligung Dritter bei Zweifel am Vorliegen eines Ausschlussgrundes
Ein häufiges Praxisproblem auch in Sachsen-Anhalt stellt folgender Sachverhalt dar. Ein Antragsteller begehrt Zugang zu Daten Dritter, z. B. zu einer juristischen Person. Die Behörde prüft den Antrag und stellt fest, dass nach Aktenlage keine Ausschlussgründe greifen, etwa weil kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis berührt ist. Eine Pflicht zur Anhörung bestünde danach nicht, denn gem. § 8 Abs. 1 IZG LSA setzt eine Anhörung voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Dritte, dessen Belange berührt sein könnten, ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Das aber hat die Behörde verneint. Sie könnte also einen stattgebenden Verwaltungsakt erlassen.
Ganz wohl fühlt sich die Behörde bei dieser Lösung jedoch nicht. Sie befürchtet zum einen, dass sie etwas übersehen haben könnte. Zum anderen besteht die Sorge, dass der Dritte sich übergangen fühlt und sofort Rechtsmittel einlegen wird. Dass die Behörde dem Antrag stattgeben darf, heißt nämlich noch nicht, dass sie auch die begehrte Information sofort zugänglich machen darf. Gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 IZG LSA muss ihre Entscheidung nämlich nicht nur schriftlich ergehen, sondern auch dem Dritten bekannt gegeben werden. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 IZG LSA darf Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung gegenüber dem Dritten bestandskräftig geworden ist.
Es liegt jedoch nahe, dass ein Dritter, der bisher nicht beteiligt wurde und daher von einem stattgebenden Verwaltungsakt überrascht wird, erst einmal einen Rechtsbehelf einlegen wird, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern und die Entscheidung der Behörde überprüfen lassen zu können. Einen unnötigen Rechtsstreit möchte die Behörde jedoch gerne vermeiden. Sie steht daher vor der Frage, ob sie den Dritten trotzdem anhören soll. Die Antwort gibt die Kommentarliteratur:
Auch in den Fällen, in denen die Behörde nicht zu einer Anhörung verpflichtet ist, bleibt es ihr unbenommen, die Beteiligten anzuhören (Obermayer/Funke/Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 28 Rn. 7). Dies ist oft empfehlenswert, weil durch die Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtsgrundlagen dem Dritten verständlich gemacht werden kann, warum die beabsichtigte Entscheidung getroffen wird. Damit kann zugleich ein Befriedigungseffekt erzielt und vermieden werden, dass der Dritte allein deshalb von Rechtsbehelfen Gebrauch macht, weil er sich übergangen fühlt.