IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016
14.3 Hausausweise des Bundes- und des Landtages
Müssen die Bundes- bzw. die Landtagsverwaltung Auskunft über die Anzahl der ausgestellten Hausausweise sowie die Namen der Verbände, die Ausweise erhalten haben, erteilen? Diese Fragen wurden in Bund und Ländern relevant, nachdem über das Internetportal FragDenStaat im Jahr 2015 entsprechende Anfragen an die Bundestags- bzw. die Landtagsverwaltungen nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder ergangen waren.
Die Rechtsprechung hat die Frage mittlerweile mit „Ja“ beantwortet. Der Bundestag bzw. die Landtage sind in Bezug auf die begehrten Informationen nämlich auskunftspflichtige Behörden. Der Präsident des Bundestags bzw. die Präsidenten und Präsidentinnen der Landtage nehmen bei der Entscheidung über die Ausstellung eines Hausausweises materielle Verwaltungsaufgaben wahr (VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2015, Az.: 2 K 176.14). Ausschlussgründe sind regelmäßig nicht erkennbar. Insbesondere wird bei solchen Fragestellungen keine Auskunft über personenbezogene Daten begehrt.
Unter Transparenzgesichtspunkten ist die unterschiedliche Handhabung bei der Vergabe der Hausweise interessant. Die Anfragen haben ergeben, dass die Bundestagsverwaltung ohne jede öffentliche Transparenz über 1.000 Hausausweise an Lobbyistenverbände erteilt hatte. Nach Bekanntwerden der Zahlen hat sie vermeintlich schärfere Regelungen erlassen. Im Mai 2017 gab es immer noch 910 Hausausweise.
Im Vergleich dazu hat Sachsen-Anhalt, wo es eine entsprechende Anfrage gab, nach der Hausordnung des Landtages im Jahr 2015 lediglich zwei Hausausweise für Verbände erteilt.