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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016

12.2 Entschließung: „Auch Kammern sind zur Transparenz verpflichtet!“

Dass berufsständische Kammern nach den Informationsfreiheitsgesetzen grundsätzlich zur Erteilung von Auskunft und Akteneinsicht verpflichtet sind, dürfte in der Rechtsprechung mittlerweile geklärt sein (vgl. zuletzt BGH, Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 20. März 2017, Az.: AnwZ (Brfg) 46/15; OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2017, Az.: OVG 12 N 72.16; zum Sonderproblem des Satzungsrechts vgl. Nr. 16.8 dieses Berichts).

Dennoch verweigern sich immer wieder berufsständische Kammern den Transparenzanforderungen der jeweiligen Informationszugangsgesetze. Berufsständische Kammern nehmen hoheitliche Aufgaben auf Bundes- und Länderebene wahr. Für die jeweiligen Berufsgruppen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft, die Kammern sind für Berufszulassungen zuständig und haben oft weitgehende Sanktionsmöglichkeiten.

Die Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland forderten die berufsständischen Kammern mit Entschließung vom 30. Juni 2015 auf, ihren Transparenzverpflichtungen nachzukommen (Anlage 4). Das Informationszugangsrecht gilt auch für Jahresabschlüsse und Angaben zu Einnahmen, Ausgaben und Rückstellungen der Kammern. Für die Verpflichtung der Kammern ist es unerheblich, ob Antragstellende Kammermitglieder sind und welche Motive zur Antragstellung führten. Öffentlich-rechtliche Körperschaften befinden sich in weiten Bereichen nicht in Konkurrenz zu Marktteilnehmern – Wettbewerbsnachteile können sich zumeist nicht ergeben. Folglich stehen schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einem Informationszugang in der Regel nicht entgegen.

Ansprüche auf Informationszugang sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der in den Informationszugangsgesetzen des Bundes bzw. der Länder genannten Fristen zu erfüllen. Eine Entscheidung darf nicht auf Gremiensitzungen verschoben, sondern sollte im Rahmen der regulären Geschäftsführung getroffen werden. Im Übrigen sind transparenzpflichtige Informationen der berufsständischen Kammern in bereits vorhandenen Informationsregistern zu veröffentlichen.