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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014

9.5 Einsicht in Vergütungsrichtlinien einer Industrie- und Handelskammer

Eine Industrie- und Handelskammer (IHK) hatte mich um Rat gebeten, ob sie ihre Vergütungsrichtlinien nach dem IZG LSA offenlegen muss. Es ging ihr insbesondere auch um die Frage, ob der Datenschutz einer Preisgabe der Information hätte entgegenstehen können. Ferner hatte der Antragsteller Auskunft über den Namen der Mitarbeiter erbeten, die die Richtlinie beschlossen hatten.

Der Schutz personenbezogener Daten richtet sich nach § 5 IZG LSA. Nach dieser Vorschrift darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Einzelnen das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte in die Preisgabe eingewilligt hat.

Soweit der Antragsteller Zugang zur Vergütungsrichtlinie für Mitarbeiter der IHK begehrt, stellt sich die Frage, ob überhaupt Zugang zu personenbezogenen Daten begehrt wird. Richtlinien, die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft erlässt, stellen im Normalfall Verwaltungsvorschriften, also abstrakt generelle Regelungen, dar. Dass von diesen Regelungen Rückschlüsse auf ein exaktes Gehalt einer ganz bestimmten Person gezogen werden können, erscheint fraglich und müsste zumindest gut begründet werden. Dass hier der Schutz personenbezogener Daten zum Tragen kommt, ist daher nicht auf Anhieb erkennbar.

Hinsichtlich des Antrags, auch diejenigen Personen zu nennen, die die Richtlinie beschlossen haben, habe ich auf eine bejahende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zur entsprechenden Rechtslage im Bund zu § 5 Abs. 4 IZG LSA hingewiesen. Danach sind Entscheidungsträger und beratende Mitarbeiter Bearbeiter im Sinne von § 5 Abs. 4 IZG LSA, da sie mit dem konkreten Vorgang befasst waren (VG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2013, Az. 2 K 294.12, Rn. 50). Auch nach § 5 Abs. 4 IZG LSA sind die Namen der Bearbeiter grundsätzlich nicht vom Informationszugang ausgeschlossen.

Nach meinen Informationen hat die Industrie und Handelskammer die erbetenen Informationen herausgeben.