III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014
9.10 Wann darf nach dem UIG der Informationszugang erfolgen?
Ein Beispiel für die Notwendigkeit der Harmonisierung von UIG und IZG ist folgender Fall aus der Praxis, der auch deshalb von besonderer Bedeutung ist, weil sich diesmal nicht ein Antragsteller, sondern Dritte, deren personenbezogene Daten durch den Antrag betroffen waren, an mich gewandt haben.
Die Petenten hatten mich um Prüfung eines Falls gebeten, in dem das Umweltamt eines Landkreises einen Antrag auf Akteneinsicht zu Genehmigungen für ihr Grundstück als Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) behandelt und sie mit Blick auf mögliche Ausschlussgründe angehört hatte. In ihrer Stellungnahme hatten die Petenten in die Preisgabe ihrer in der Akte enthaltenen personenbezogenen Daten nicht eingewilligt. Bei einem Termin mit dem Umweltamt hatten sie dann erfahren, dass dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt worden sei. Sie hatten explizit gerügt, dass ihnen keine Möglichkeit für die Einlegung von Rechtsmittel gegeben worden sei.
Während in § 8 Abs. 2 IZG LSA ausdrücklich geregelt ist, dass der Informationszugang erst erfolgen darf, wenn die Entscheidung gegenüber dem Dritten bestandskräftig geworden ist, fehlt im UIG eine entsprechende Regelung. Dennoch dürfen auch im Umweltinformationsrecht die begehrten Informationen erst nach der Bestandskraft der Entscheidung herausgegeben werden. Nach der Rechtsprechung und h. M. stellt die Entscheidung, Zugang zu Informationen zu gewähren, nämlich einen Verwaltungsakt dar, der drittbelastende Doppelwirkung haben kann, weshalb ein Dritter in diesem Fall gegen ihn Widerspruch und Anfechtungsklage erheben kann. Die Rechtsbehelfe entfalten grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sodass die Erteilung der Information bis zur Bestandskraft des Verwaltungsakts unzulässig ist (vgl. für das UIG Ziekow/Debus in: Fluck/Theuer, UIG, § 6 RdNr. 49 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 IZG LSA i. V. m. § 9 Abs. 3 IZG LSA für das Informationszugangsgesetz).
In seiner Stellungnahme hat mir der Landkreis mitgeteilt, dass er sich aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen dieses Umstandes nicht bewusst gewesen sei. Inhaltlich sei aber die Gewährung der Akteneinsicht nicht zu beanstanden, denn der Inhalt der Genehmigung sei dem Antragsteller in einem anderen Verfahren schon zugänglich und damit bekannt gewesen. Ausgehend von der Stellungnahme, die ich insofern für nachvollziehbar halte, hätte der Landkreis den Petenten zwar die Gelegenheit zum Einlegen von Rechtsmitteln geben müssen; diese hätten aber auch nach meinem Dafürhalten keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Da der Landkreis nunmehr sensibilisiert ist, gehe davon aus, dass sich entsprechende Vorgänge nicht wiederholen.