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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014

8.6 Behördliche Beratungen – Teil II

In meinem II. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hatte ich unter Nr. 6.10 darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die innerbehördlichen Beratungen, die auf eine offene, aber interne Meinungsbildung und freien Meinungsaustausch abzielen, geschützt sind, während das Beratungsergebnis dem Informationszugang offen steht (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011, NVwZ 2011, 1072). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin noch einmal präzisiert. Danach kann der Schutz der behördlichen Beratungen nur dann eingreifen, wenn in dem Dokument überhaupt ein Vorgang der Entscheidungsfindung bzw. des Überlegens enthalten ist. Hierfür trägt die Behörde eine substantiierte Pflicht zur Darlegung, pauschale Erwägungen losgelöst vom jeweiligen Beratungsgegenstand genügen nicht (VG Berlin, Urteil vom 7. August 2013, Az: 2 K 273.12).

Für die Frage der Beeinträchtigung bedarf es einer Prognose, ob das Bekanntwerden der Information sich auf die Beratungen einer Behörde behindernd oder hemmend auswirken kann. An die Wahrscheinlichkeit der Behinderung oder Hemmung sind hierbei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die möglicherweise eintretende Beeinträchtigung wäre. Dies wiederum bemisst sich insbesondere nach dem Gewicht des Interesses an einem ungestörten Verlauf des in Frage stehenden behördlichen Willensbildungsprozesses (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. August 2011 – VG 2 K 50.11 – m. w. N.). Die befürchteten negativen Auswirkungen müssen anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar belegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 3.11 – Juris Rn. 31). Die Befürchtung, eine Veröffentlichung würde den offenen Diskussionsprozess abbrechen lassen und einzelne Beratungsteilnehmer könnten ihre Aufgaben nicht in gewohnter Weise weiterführen, muss nachvollziehbar dargelegt werden (VG Berlin, Urteil vom 7. August 2013, Az: 2 K 273.12).