II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012
6.10 Ausschlussgrund - behördliche Beratungen
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 IZG LSA besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen beeinträchtigt werden können. Geschützt vor Beeinträchtigungen sind damit grundsätzlich die laufenden Beratungen in der Behörde selbst sowie die Beratungen mit anderen Behörden. Während die Auslegung des Merkmals der Praxis für diesen Fall keine Schwierigkeiten bereitet, stellt sich dagegen die Frage, wie Fälle zu lösen sind, wenn die Beratungen abgeschlossen sind.
Das BVerwG hat in einer noch relativ jungen Entscheidung zum korrespondierenden Bundesrecht klargestellt, dass mit der Formulierung "solange" deutlich gemacht werde, dass der Informationszugang nur aufgeschoben sei. Die Dauer des Aufschubs bestimmt sich danach, ob der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbiete. Der Abschluss des laufenden Verfahrens führt nach der Rechtsprechung nicht automatisch dazu, dass die Information preiszugeben wäre, denn die durch den Ausschlussgrund geschützte innerbehördliche Beratung, die auf eine offene Meinungsbildung und den freien Meinungsaustausch angelegt sei, könne wegen des Wissens um eine nach Abschluss des Verfahrens erfolgende Offenlegung der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011, Az.: 7 B 14/11). Als Faustregel kann daher gelten, dass nach Abschluss des laufenden Verfahrens im Normalfall ein Informationszugangsanspruch hinsichtlich des Beratungsergebnisses bestehen wird. Dagegen ist die Frage, ob auch ein Anspruch auf Zugang zu Informationen über Beratungsinterna besteht, abhängig von dem konkreten Einzelfall.