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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014

8.5 Keine Entbehrlichkeit des Drittbeteiligungsverfahrens

Gemäß § 8 Abs.1 IZG LSA hat eine Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Das Beteiligungsverfahren dient nicht nur dem Rechtsschutz des betroffenen Dritten, sondern auch der Feststellung, ob der betroffene Dritte in die Preisgabe seiner Daten einwilligt. In der behördlichen Praxis ist jedoch festzustellen, dass einige Behörden, insbesondere Bauamtsbehörden, auf die Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens komplett verzichten und den Antrag des Antragstellers gleich ablehnen. In meinem I. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hatte ich bereits dargelegt, dass ein solches Vorgehen sich nicht mit den Vorschriften des IZG LSA vereinbaren lässt und daher rechtswidrig ist (vgl. Nr. 4.4 des I. Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit). Meine Rechtsauffassung ist mittlerweile durch die Obergerichte zum korrespondierenden Bundesrecht bestätigt worden. So hat z. B. das OVG Berlin-Brandenburg in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass eine Behörde ohne Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens einen Antrag nicht wegen des angeblich entgegenstehenden Schutzes personenbezogener Daten ablehnen kann. Da der Informationszugang nämlich von der Einwilligung des Betroffenen abhängen kann, ist sie verpflichtet, vor der abschließenden Entscheidung über den Antrag des Betroffenen den Dritten anzuhören. Ist die Beteiligung unterblieben, so hat sie diese zwingend nachzuholen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014, Az.: OVG 12 B 4.12; Urteil vom 7. Juni 2012, Az.: OVG 12 B 69.07).