I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010
4.4. Die Drittbeteiligung ist obligatorisch
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 IZG LSA muss eine Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Da die Drittbeteiligung einen hohen Verwaltungsaufwand verursacht, wenn sich ein Informationszugangsbegehren auf eine Vielzahl von Personen bezieht, wurde von Behörden an mich in verschiedenen Konstellationen die Frage herangetragen, ob diese Drittbeteiligung nicht unterbleiben könne, weil sie den Informationszugangsanspruch abzulehnen gedenke. Dies ist jedoch nicht möglich.
Die Kommentarliteratur verweist darauf, dass die Gelegenheit zur Stellungnahme in den meisten Fällen identisch mit der Frage ist, ob der Dritte in die Bereitstellung der Daten einwilligt (Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 8 Rn. 22). Daraus folgt, dass eine Behörde in den Fällen des § 5 Abs. 1 IZG LSA prinzipiell eine Drittbeteiligung durchführen muss, weil stets die Möglichkeit besteht, dass der Dritte in die Preisgabe seiner Daten einwilligt.
Dass sich eine Behörde wegen des durch eine Drittbeteiligung zu erwartenden höheren Verwaltungsaufwands auf eine Beeinträchtigung ihrer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung nach § 3 Abs. 2 IZG LSA berufen kann, wird grundsätzlich zu verneinen sein. Die Drittbeteiligung ist eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung des Informationszugangsanspruchs und dient damit der behördlichen Aufgabenerfüllung. Etwas anderes kann jedoch in Ausnahmefällen gelten, etwa dann, wenn infolge des durch die Drittbeteiligung entstehenden Verwaltungsaufwandes die Behördentätigkeit quasi "lahmgelegt" würde.