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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014

8.4 Informantenschutz

In meinem X. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz (Nr. 10.5) sowie in meinem II. Tätigkeitsbericht für die Informationsfreiheit (Nr. 7.13) hatte ich mich bereits zu Fragen des Informantenschutzes geäußert. Mittlerweile ist eine Weiterentwicklung in der Rechtsprechung erfolgt, durch die ein Informant noch stärker geschützt wird:

Nach der Rechtsprechung gilt wie bisher, dass der Informantenschutz es in der Regel nur erfordert, die Identität des Informanten geheim zu halten und daher Einsicht in die insoweit anonymisierten Vorgänge zu gewähren ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003, NJW 2003, 2317; VGH München, Urteil vom 5. September 1989, NVwZ 1990, 775).

Sollten sich auch aus anonymisierten Aktenteilen Rückschlüsse auf die Person des Informanten ergeben, so wurde in der Rechtsprechung bisher die Auffassung vertreten, dass dies dann hinzunehmen und die Information herauszugeben sei (VGH München, Urteil vom 5. September 1989, NVwZ 1990, 775). Nach der neueren Rechtsprechung ist jedoch in Abwägung mit den Interessen des Einsichtsbegehrenden festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010, Az.: 20 F 11/10; Grünewald in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 29 Rn. 44). Die Interessen des Informanten stehen z. B. dann entgegen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Einsichtsbegehrende in unerlaubter Weise – etwa tätlich – gegen den Informanten vorgehen würde oder die Preisgabe der Identität des Dritten gewichtige öffentliche Belange gefährden könnte.

In diesem Zusammenhang sind aber mehrere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu § 3 Abs. 1 Nr. 7 IFG des Bundes, der der hiesigen landesrechtlichen Regelung des Informantenschutzes entspricht, zu sehen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass nicht jede vertraulich übermittelte Information für sich genommen ohne Hinzutreten auch eines objektiv anzuerkennenden Schutzbedürfnisses zum Ausschluss des Informationszugangs führen könne (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014, Az.: 12 B 4.12 sowie Urteil vom 28. Juni 2013, Az.: 12 B 9.12). Es reicht also nicht aus, dass eine Behörde sich darauf beruft, dass ihr eine Information vertraulich übermittelt worden sei. Sie muss vielmehr auch konkret darlegen können, dass der Informant bei einer Herausgabe der Information Nachteile zu erleiden hätte. Das war in dem von dem Gericht zu entscheidenden Fall der Behörde jedoch nicht möglich, da ihre Informationen teilweise aus vertraulich übermittelten oder erhobenen, aber auch teilweise aus öffentlich zugänglichen Quellen stammten und damit schon eine Zuordnung der Daten zu einem Informanten nicht möglich war.