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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014

8.2 Einsicht in Gutachten und Stellungnahmen der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages bzw. der Landtage – Teil II

In meinem II. Tätigkeitsbericht (Nr. 5.6.3) hatte ich berichtet, dass das Verwaltungsgericht Berlin einen Anspruch auf Einsicht in die Gutachten und Stellungnahmen der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages bzw. der Landtage bejaht hat.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht angeschlossen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nehmen die wissenschaftlichen Dienste und der Sprachendienst des Deutschen Bundestages bei der Erstellung von Dokumentationen und Ausarbeitungen oder der Anfertigung von Übersetzungen für Abgeordnete keine Verwaltungsaufgabe im materiellen Sinne wahr. Unabhängig von der formellen Einordnung der Dienste in die Verwaltung des Bundestages sei ihre Tätigkeit der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zuzuordnen, die vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen sei (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2013, Az.: OVG 12 B 21.12; ZUM 2014, 346). Die Entscheidung ist nicht überzeugend, denn die Wissenschaftlichen Dienste sind Teil der Bundestagsverwaltung und betreiben weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung, sondern Politikberatung; bei der dazu erforderlichen Faktenaufbereitung, Wissensgenerierung und -vermittlung handelt es sich um typische Verwaltungsaufgaben (Schoch, Informationszugang im parlamentarischen Bereich, NVwZ 2015, 1 m. w. N.).

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig, letztendlich wird das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müssen.