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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

5.6.2 Mehr Transparenz bei der Wissenschaft - Offenlegung von Kooperationsverträgen

Zu einer Kleinen Anfrage zu Kooperationsvereinbarungen zwischen Hochschulen in Sachsen-Anhalt und Unternehmen hat die Landesregierung in ihrer Antwort auf die Frage, welche Verträge frei zugänglich seien, mitgeteilt, dass alle Kooperationsverträge/-vereinbarungen zwischen den Hochschulen und der Privatwirtschaft grundsätzlich der Vertraulichkeit unterliegen (LT-Drs. 6/451). Die vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft erstellte Antwort der Landesregierung ist im Ergebnis zwar nicht unzutreffend, sie lässt sich aber auch nicht vollständig mit dem IZG LSA vereinbaren. Kooperationsvereinbarungen der Universitäten mit Unternehmen fallen nämlich zunächst in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings besteht nach dem Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 9 IZG LSA kein Anspruch auf Zugang zu den in den Vereinbarungen enthaltenen Informationen, soweit die Hochschulen wissenschaftlich tätig sind. Im Übrigen sind die Vereinbarungen, sofern keine weiteren Ausschlussgründe eingreifen, durchaus einsehbar. Das gilt z. B. für die Identität von Drittmittelgebern, die Laufzeit der Projekte, den Förderumfang und die Einflussmöglichkeiten der Drittmittelgeber auf die Forschungsziele und -ergebnisse. Darauf hat auch die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten auch in ihrer Entschließung "Mehr Transparenz bei der Wissenschaft - Offenlegung von Kooperationsverträgen" hingewiesen (Anlage 12). Die Transparenz in diesem Bereich ist besonders wichtig, da deutschlandweit inzwischen 660 Lehrstühle direkt oder indirekt von Unternehmen finanziert sein sollen.

Mittlerweile liegt zu dieser Thematik eine erste Entscheidung vor. Das VG Köln hat im Dezember 2012 entschieden, dass nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen kein Anspruch auf Einsicht in den Rahmenvertrag der Universität Köln mit einem Pharmaunternehmen über die Kooperation bei Forschungsvorhaben zu gewähren sei (Urteil des VG Köln vom 6. Dezember 2012, Az.: 13 K 2679/11). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da der Umfang der Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auf Hochschulen von grundsätzlicher Bedeutung sei. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen zum Schutz der Forschung ist die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen nicht ohne Weiteres mit der in Sachsen-Anhalt vergleichbar.